§ 27 EisbBBV Erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZüge sind die in der Regel auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln fahrende Triebfahrzeuge. Züge dürfen auch innerhalb eines Bahnhofes verkehren. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Wendezüge sind vom Führerstand an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge beim Wechsel der Fahrtrichtung den Platz im Zug beibehalten.
  3. (3)Absatz 3Geschobene Züge sind Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge nicht an der Spitze laufen und die nicht von der Spitze aus gesteuert werden.
  4. (4)Absatz 4Nachgeschobene Züge sind Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge an der Spitze laufen oder die von der Spitze aus gesteuert werden und die ein weiteres Leistung abgebendes Triebfahrzeug nachschiebt.
  5. (5)Absatz 5Nachschiebende Triebfahrzeuge müssen untereinander und mit dem Zug gekuppelt sein.
  6. (6)Absatz 6Züge müssen Signale führen, die den Schluss sowie die Spitze erkennen lassen. Die Spitze geschobener Züge muss nur bei Dunkelheit oder wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m eindeutig erkennbar sind gekennzeichnet sein.
  7. (7)Absatz 7Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Güterzüge in denen Reisende befördert werden gehören im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen.
  8. (8)Absatz 8Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen, die im Zug auftretenden Längs- und Querkräfte und die Betriebsanlagen zulassen. Reisezüge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit der Reisenden durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.
  9. (1)Absatz einsOrtsfeste Signale sind so zu errichten, dass die erforderliche Sichtweite gewahrt ist. Die erforderliche Sichtweite bezieht sich auf den Standort des jeweiligen Signals sowie die Spitze einer Fahrt. Für die Ermittlung der erforderlichen Sichtweite bleiben Witterungseinflüsse unberücksichtigt.
  10. (2)Absatz 2Sofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, beträgt die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale mindestens 100 m.
  11. (3)Absatz 3Richtet sich die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale nach der Geschwindigkeit, muss die Sichtweite (angegeben in Metern) mindestens dem zweieinhalbfachen Wert der am Standort des Signals zulässigen Geschwindigkeit (angegeben in km/h) entsprechen, jedoch mindestens 100 m betragen. Als zulässige Geschwindigkeit dürfen höchstens 160 km/h zugrunde gelegt werden.
  12. (4)Absatz 4Die Sichtbarkeit von Signalen muss grundsätzlich im gesamten Bereich gemäß Abs. 2 und 3 gegeben sein, wobei kurze Unterbrechungen der Sichtbarkeit, etwa durch Oberleitungsmaste, zulässig sind.Die Sichtbarkeit von Signalen muss grundsätzlich im gesamten Bereich gemäß Absatz 2 und 3 gegeben sein, wobei kurze Unterbrechungen der Sichtbarkeit, etwa durch Oberleitungsmaste, zulässig sind.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 27.06.2014 bis 30.09.2014
  1. (1)Absatz einsZüge sind die in der Regel auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln fahrende Triebfahrzeuge. Züge dürfen auch innerhalb eines Bahnhofes verkehren. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Wendezüge sind vom Führerstand an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge beim Wechsel der Fahrtrichtung den Platz im Zug beibehalten.
  3. (3)Absatz 3Geschobene Züge sind Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge nicht an der Spitze laufen und die nicht von der Spitze aus gesteuert werden.
  4. (4)Absatz 4Nachgeschobene Züge sind Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge an der Spitze laufen oder die von der Spitze aus gesteuert werden und die ein weiteres Leistung abgebendes Triebfahrzeug nachschiebt.
  5. (5)Absatz 5Nachschiebende Triebfahrzeuge müssen untereinander und mit dem Zug gekuppelt sein.
  6. (6)Absatz 6Züge müssen Signale führen, die den Schluss sowie die Spitze erkennen lassen. Die Spitze geschobener Züge muss nur bei Dunkelheit oder wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m eindeutig erkennbar sind gekennzeichnet sein.
  7. (7)Absatz 7Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Güterzüge in denen Reisende befördert werden gehören im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen.
  8. (8)Absatz 8Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen, die im Zug auftretenden Längs- und Querkräfte und die Betriebsanlagen zulassen. Reisezüge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit der Reisenden durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.
  9. (1)Absatz einsOrtsfeste Signale sind so zu errichten, dass die erforderliche Sichtweite gewahrt ist. Die erforderliche Sichtweite bezieht sich auf den Standort des jeweiligen Signals sowie die Spitze einer Fahrt. Für die Ermittlung der erforderlichen Sichtweite bleiben Witterungseinflüsse unberücksichtigt.
  10. (2)Absatz 2Sofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, beträgt die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale mindestens 100 m.
  11. (3)Absatz 3Richtet sich die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale nach der Geschwindigkeit, muss die Sichtweite (angegeben in Metern) mindestens dem zweieinhalbfachen Wert der am Standort des Signals zulässigen Geschwindigkeit (angegeben in km/h) entsprechen, jedoch mindestens 100 m betragen. Als zulässige Geschwindigkeit dürfen höchstens 160 km/h zugrunde gelegt werden.
  12. (4)Absatz 4Die Sichtbarkeit von Signalen muss grundsätzlich im gesamten Bereich gemäß Abs. 2 und 3 gegeben sein, wobei kurze Unterbrechungen der Sichtbarkeit, etwa durch Oberleitungsmaste, zulässig sind.Die Sichtbarkeit von Signalen muss grundsätzlich im gesamten Bereich gemäß Absatz 2 und 3 gegeben sein, wobei kurze Unterbrechungen der Sichtbarkeit, etwa durch Oberleitungsmaste, zulässig sind.

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