§ 35 EisbBBV

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18 Abs. 4) dürfen unbesetzt sein.Signalnachahmer sind zu errichten, wenn

1.

die erforderliche Sichtweite auf ein Hauptsignal nicht erreicht werden kann oder

2.

die Hauptsignale einer Signalgruppe ab der erforderlichen Sichtweite nicht in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt werden oder

3.

wenn der planmäßige Haltepunkt in Haltestellen zwischen einem Vorsignal und einem Hauptsignal liegt und der Triebfahrzeugführer das Hauptsignal vom planmäßigen Haltepunkt nicht erkennen kann.

(2) Der Triebfahrzeugführer muss sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerständen im vorderen FührerstandSignalnachahmer sind so zu errichten, bei Triebfahrzeugendass in dem Bereich, die von einem führenden Fahrzeug aus gesteuert werdenin dem das Hauptsignal gemäß Abs. 1 sichtbar sein sollte, an der Spitze des Zuges aufhalten. Bei Verschubfahrtenentweder ein Signalnachahmer oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerstand nicht zu wechseln; ferngesteuerte Verschubfahrten dürfen unbesetzt seindas Hauptsignal gesehen werden kann. Erforderlichenfalls sind mehrere Signalnachahmer aufzustellen.

(3) Sofern in den Absätzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Schienenfahrzeuge außerdem mit einem Betriebsbediensteten, der in Bezug auf Leistungsabschaltung und Schnellbremsung des Triebfahrzeuges unterwiesen wurde, zu besetzenEin Signalnachahmer am Standort eines Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn sie keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung habendas Schutzsignal am selben Standort den Begriff „Fahrverbot aufgehoben“ zeigt.

(4) Arbeitende DampflokomotivenSignalnachahmer sind so zu errichten, soweit erforderlich, mitdass kein Zug an einem Heizer zu besetzenSignalnachahmer vorbeifahren muss, auf den kein Hauptsignal folgt.

(5) InFolgen auf einen Signalnachahmer nach einer Fahrwegverzweigung mehrere Hauptsignale, gilt der Signalnachahmer für alle Hauptsignale. Diesfalls darf der Signalnachahmer den Führerständen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen mitfahrenFreibegriff des zugehörigen Hauptsignals nur dann anzeigen, wenn eine Zug- oder Zughilfsstraße über die Verzweigungsweiche bis zum zugehörigen Hauptsignal eingestellt ist.

(6) Das vorderste Schienenfahrzeug geschobener Züge ist mitLaufen vor einem BetriebsbedienstetenHauptsignal mehrere Fahrwege zusammen, dürfen für jeden dieser Fahrwege Signalnachahmer errichtet werden. In diesem Fall darf nur jener Signalnachahmer die Freistellung des zugehörigen Hauptsignals anzeigen, der auch im Verlauf einer bis zu besetzen. Der Betriebsbedienstete muss sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen können. Kann der Mitarbeiter an der Spitze nicht am ersten Schienenfahrzeug mitfahren, so muss er demdiesem Hauptsignal eingestellten Zug vorausgehen- oder Zughilfsstraße liegt.

Bei planmäßigen Fahrten soll das erste Fahrzeug zur Mitfahrt, zur Anbringung des Spitzensignals, zur Notbremsung mit der durchgehenden Luftbremse (z. B. Luftbremskopf) und zur Abgabe von Achtungssignalen eingerichtet sein.

(7) Reisezüge sind mit mindestensWerden zu einem Zugbegleiter zu besetzenHauptsignal mehrere Signalnachahmer errichtet, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht von einem anderen geeigneten Betriebsbediensteten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne Zugbegleiter verkehren, wenn das Schließen der Wagentüren auf den Fahrgastwechsel abgestimmt und das Geschlossensein der Wagentüren vor Abfahrt dem Triebfahrzeugführer angezeigt wird oder bei ausreichenden Sichtverhältnissen von ihm festgestellt werden kann.sind

1.

diese so zu errichten, dass vom Standort eines Signalnachahmers der jeweils nächste Signalnachahmer oder das zugehörige Hauptsignal gesehen werden kann, dazu darf erforderlichenfalls die erforderliche Sichtweite gemäß § 27 Abs. 2 unterschritten werden, und

2.

zusätzlich zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung von ortsfesten Signalen), alle Signalnachahmer auf derselben Seite aufzustellen.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18 Abs. 4) dürfen unbesetzt sein.Signalnachahmer sind zu errichten, wenn

1.

die erforderliche Sichtweite auf ein Hauptsignal nicht erreicht werden kann oder

2.

die Hauptsignale einer Signalgruppe ab der erforderlichen Sichtweite nicht in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt werden oder

3.

wenn der planmäßige Haltepunkt in Haltestellen zwischen einem Vorsignal und einem Hauptsignal liegt und der Triebfahrzeugführer das Hauptsignal vom planmäßigen Haltepunkt nicht erkennen kann.

(2) Der Triebfahrzeugführer muss sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerständen im vorderen FührerstandSignalnachahmer sind so zu errichten, bei Triebfahrzeugendass in dem Bereich, die von einem führenden Fahrzeug aus gesteuert werdenin dem das Hauptsignal gemäß Abs. 1 sichtbar sein sollte, an der Spitze des Zuges aufhalten. Bei Verschubfahrtenentweder ein Signalnachahmer oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerstand nicht zu wechseln; ferngesteuerte Verschubfahrten dürfen unbesetzt seindas Hauptsignal gesehen werden kann. Erforderlichenfalls sind mehrere Signalnachahmer aufzustellen.

(3) Sofern in den Absätzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Schienenfahrzeuge außerdem mit einem Betriebsbediensteten, der in Bezug auf Leistungsabschaltung und Schnellbremsung des Triebfahrzeuges unterwiesen wurde, zu besetzenEin Signalnachahmer am Standort eines Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn sie keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung habendas Schutzsignal am selben Standort den Begriff „Fahrverbot aufgehoben“ zeigt.

(4) Arbeitende DampflokomotivenSignalnachahmer sind so zu errichten, soweit erforderlich, mitdass kein Zug an einem Heizer zu besetzenSignalnachahmer vorbeifahren muss, auf den kein Hauptsignal folgt.

(5) InFolgen auf einen Signalnachahmer nach einer Fahrwegverzweigung mehrere Hauptsignale, gilt der Signalnachahmer für alle Hauptsignale. Diesfalls darf der Signalnachahmer den Führerständen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen mitfahrenFreibegriff des zugehörigen Hauptsignals nur dann anzeigen, wenn eine Zug- oder Zughilfsstraße über die Verzweigungsweiche bis zum zugehörigen Hauptsignal eingestellt ist.

(6) Das vorderste Schienenfahrzeug geschobener Züge ist mitLaufen vor einem BetriebsbedienstetenHauptsignal mehrere Fahrwege zusammen, dürfen für jeden dieser Fahrwege Signalnachahmer errichtet werden. In diesem Fall darf nur jener Signalnachahmer die Freistellung des zugehörigen Hauptsignals anzeigen, der auch im Verlauf einer bis zu besetzen. Der Betriebsbedienstete muss sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen können. Kann der Mitarbeiter an der Spitze nicht am ersten Schienenfahrzeug mitfahren, so muss er demdiesem Hauptsignal eingestellten Zug vorausgehen- oder Zughilfsstraße liegt.

Bei planmäßigen Fahrten soll das erste Fahrzeug zur Mitfahrt, zur Anbringung des Spitzensignals, zur Notbremsung mit der durchgehenden Luftbremse (z. B. Luftbremskopf) und zur Abgabe von Achtungssignalen eingerichtet sein.

(7) Reisezüge sind mit mindestensWerden zu einem Zugbegleiter zu besetzenHauptsignal mehrere Signalnachahmer errichtet, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht von einem anderen geeigneten Betriebsbediensteten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne Zugbegleiter verkehren, wenn das Schließen der Wagentüren auf den Fahrgastwechsel abgestimmt und das Geschlossensein der Wagentüren vor Abfahrt dem Triebfahrzeugführer angezeigt wird oder bei ausreichenden Sichtverhältnissen von ihm festgestellt werden kann.sind

1.

diese so zu errichten, dass vom Standort eines Signalnachahmers der jeweils nächste Signalnachahmer oder das zugehörige Hauptsignal gesehen werden kann, dazu darf erforderlichenfalls die erforderliche Sichtweite gemäß § 27 Abs. 2 unterschritten werden, und

2.

zusätzlich zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung von ortsfesten Signalen), alle Signalnachahmer auf derselben Seite aufzustellen.

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