§ 35 EisbBBV Signalnachahmer

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18 Abs. 4) dürfen unbesetzt sein.Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (Paragraph 18, Absatz 4,) dürfen unbesetzt sein.
  2. (2)Absatz 2Der Triebfahrzeugführer muss sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerständen im vorderen Führerstand, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Fahrzeug aus gesteuert werden, an der Spitze des Zuges aufhalten. Bei Verschubfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerstand nicht zu wechseln; ferngesteuerte Verschubfahrten dürfen unbesetzt sein.
  3. (3)Absatz 3Sofern in den Absätzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Schienenfahrzeuge außerdem mit einem Betriebsbediensteten, der in Bezug auf Leistungsabschaltung und Schnellbremsung des Triebfahrzeuges unterwiesen wurde, zu besetzen, wenn sie keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben.
  4. (4)Absatz 4Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit einem Heizer zu besetzen.
  5. (5)Absatz 5In den Führerständen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen mitfahren.
  6. (6)Absatz 6Das vorderste Schienenfahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbediensteten zu besetzen. Der Betriebsbedienstete muss sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen können. Kann der Mitarbeiter an der Spitze nicht am ersten Schienenfahrzeug mitfahren, so muss er dem Zug vorausgehen.Bei planmäßigen Fahrten soll das erste Fahrzeug zur Mitfahrt, zur Anbringung des Spitzensignals, zur Notbremsung mit der durchgehenden Luftbremse (z. B. Luftbremskopf) und zur Abgabe von Achtungssignalen eingerichtet sein.
  7. (7)Absatz 7Reisezüge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht von einem anderen geeigneten Betriebsbediensteten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne Zugbegleiter verkehren, wenn das Schließen der Wagentüren auf den Fahrgastwechsel abgestimmt und das Geschlossensein der Wagentüren vor Abfahrt dem Triebfahrzeugführer angezeigt wird oder bei ausreichenden Sichtverhältnissen von ihm festgestellt werden kann.
  8. (1)Absatz einsSignalnachahmer sind zu errichten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie erforderliche Sichtweite auf ein Hauptsignal nicht erreicht werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2die Hauptsignale einer Signalgruppe ab der erforderlichen Sichtweite nicht in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt werden oder
    3. 3.Ziffer 3wenn der planmäßige Haltepunkt in Haltestellen zwischen einem Vorsignal und einem Hauptsignal liegt und der Triebfahrzeugführer das Hauptsignal vom planmäßigen Haltepunkt nicht erkennen kann.
  9. (2)Absatz 2Signalnachahmer sind so zu errichten, dass in dem Bereich, in dem das Hauptsignal gemäß Abs. 1 sichtbar sein sollte, entweder ein Signalnachahmer oder das Hauptsignal gesehen werden kann. Erforderlichenfalls sind mehrere Signalnachahmer aufzustellen.Signalnachahmer sind so zu errichten, dass in dem Bereich, in dem das Hauptsignal gemäß Absatz eins, sichtbar sein sollte, entweder ein Signalnachahmer oder das Hauptsignal gesehen werden kann. Erforderlichenfalls sind mehrere Signalnachahmer aufzustellen.
  10. (3)Absatz 3Ein Signalnachahmer am Standort eines Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Schutzsignal am selben Standort den Begriff „Fahrverbot aufgehoben“ zeigt.
  11. (4)Absatz 4Signalnachahmer sind so zu errichten, dass kein Zug an einem Signalnachahmer vorbeifahren muss, auf den kein Hauptsignal folgt.
  12. (5)Absatz 5Folgen auf einen Signalnachahmer nach einer Fahrwegverzweigung mehrere Hauptsignale, gilt der Signalnachahmer für alle Hauptsignale. Diesfalls darf der Signalnachahmer den Freibegriff des zugehörigen Hauptsignals nur dann anzeigen, wenn eine Zug- oder Zughilfsstraße über die Verzweigungsweiche bis zum zugehörigen Hauptsignal eingestellt ist.
  13. (6)Absatz 6Laufen vor einem Hauptsignal mehrere Fahrwege zusammen, dürfen für jeden dieser Fahrwege Signalnachahmer errichtet werden. In diesem Fall darf nur jener Signalnachahmer die Freistellung des zugehörigen Hauptsignals anzeigen, der auch im Verlauf einer bis zu diesem Hauptsignal eingestellten Zug- oder Zughilfsstraße liegt.
  14. (7)Absatz 7Werden zu einem Hauptsignal mehrere Signalnachahmer errichtet, sind
    1. 1.Ziffer einsdiese so zu errichten, dass vom Standort eines Signalnachahmers der jeweils nächste Signalnachahmer oder das zugehörige Hauptsignal gesehen werden kann, dazu darf erforderlichenfalls die erforderliche Sichtweite gemäß § 27 Abs. 2 unterschritten werden, unddiese so zu errichten, dass vom Standort eines Signalnachahmers der jeweils nächste Signalnachahmer oder das zugehörige Hauptsignal gesehen werden kann, dazu darf erforderlichenfalls die erforderliche Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 2, unterschritten werden, und
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung von ortsfesten Signalen), alle Signalnachahmer auf derselben Seite aufzustellen.zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellung von ortsfesten Signalen), alle Signalnachahmer auf derselben Seite aufzustellen.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014
  1. (1)Absatz einsArbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18 Abs. 4) dürfen unbesetzt sein.Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (Paragraph 18, Absatz 4,) dürfen unbesetzt sein.
  2. (2)Absatz 2Der Triebfahrzeugführer muss sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerständen im vorderen Führerstand, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Fahrzeug aus gesteuert werden, an der Spitze des Zuges aufhalten. Bei Verschubfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerstand nicht zu wechseln; ferngesteuerte Verschubfahrten dürfen unbesetzt sein.
  3. (3)Absatz 3Sofern in den Absätzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Schienenfahrzeuge außerdem mit einem Betriebsbediensteten, der in Bezug auf Leistungsabschaltung und Schnellbremsung des Triebfahrzeuges unterwiesen wurde, zu besetzen, wenn sie keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben.
  4. (4)Absatz 4Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit einem Heizer zu besetzen.
  5. (5)Absatz 5In den Führerständen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen mitfahren.
  6. (6)Absatz 6Das vorderste Schienenfahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbediensteten zu besetzen. Der Betriebsbedienstete muss sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen können. Kann der Mitarbeiter an der Spitze nicht am ersten Schienenfahrzeug mitfahren, so muss er dem Zug vorausgehen.Bei planmäßigen Fahrten soll das erste Fahrzeug zur Mitfahrt, zur Anbringung des Spitzensignals, zur Notbremsung mit der durchgehenden Luftbremse (z. B. Luftbremskopf) und zur Abgabe von Achtungssignalen eingerichtet sein.
  7. (7)Absatz 7Reisezüge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht von einem anderen geeigneten Betriebsbediensteten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne Zugbegleiter verkehren, wenn das Schließen der Wagentüren auf den Fahrgastwechsel abgestimmt und das Geschlossensein der Wagentüren vor Abfahrt dem Triebfahrzeugführer angezeigt wird oder bei ausreichenden Sichtverhältnissen von ihm festgestellt werden kann.
  8. (1)Absatz einsSignalnachahmer sind zu errichten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie erforderliche Sichtweite auf ein Hauptsignal nicht erreicht werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2die Hauptsignale einer Signalgruppe ab der erforderlichen Sichtweite nicht in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt werden oder
    3. 3.Ziffer 3wenn der planmäßige Haltepunkt in Haltestellen zwischen einem Vorsignal und einem Hauptsignal liegt und der Triebfahrzeugführer das Hauptsignal vom planmäßigen Haltepunkt nicht erkennen kann.
  9. (2)Absatz 2Signalnachahmer sind so zu errichten, dass in dem Bereich, in dem das Hauptsignal gemäß Abs. 1 sichtbar sein sollte, entweder ein Signalnachahmer oder das Hauptsignal gesehen werden kann. Erforderlichenfalls sind mehrere Signalnachahmer aufzustellen.Signalnachahmer sind so zu errichten, dass in dem Bereich, in dem das Hauptsignal gemäß Absatz eins, sichtbar sein sollte, entweder ein Signalnachahmer oder das Hauptsignal gesehen werden kann. Erforderlichenfalls sind mehrere Signalnachahmer aufzustellen.
  10. (3)Absatz 3Ein Signalnachahmer am Standort eines Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Schutzsignal am selben Standort den Begriff „Fahrverbot aufgehoben“ zeigt.
  11. (4)Absatz 4Signalnachahmer sind so zu errichten, dass kein Zug an einem Signalnachahmer vorbeifahren muss, auf den kein Hauptsignal folgt.
  12. (5)Absatz 5Folgen auf einen Signalnachahmer nach einer Fahrwegverzweigung mehrere Hauptsignale, gilt der Signalnachahmer für alle Hauptsignale. Diesfalls darf der Signalnachahmer den Freibegriff des zugehörigen Hauptsignals nur dann anzeigen, wenn eine Zug- oder Zughilfsstraße über die Verzweigungsweiche bis zum zugehörigen Hauptsignal eingestellt ist.
  13. (6)Absatz 6Laufen vor einem Hauptsignal mehrere Fahrwege zusammen, dürfen für jeden dieser Fahrwege Signalnachahmer errichtet werden. In diesem Fall darf nur jener Signalnachahmer die Freistellung des zugehörigen Hauptsignals anzeigen, der auch im Verlauf einer bis zu diesem Hauptsignal eingestellten Zug- oder Zughilfsstraße liegt.
  14. (7)Absatz 7Werden zu einem Hauptsignal mehrere Signalnachahmer errichtet, sind
    1. 1.Ziffer einsdiese so zu errichten, dass vom Standort eines Signalnachahmers der jeweils nächste Signalnachahmer oder das zugehörige Hauptsignal gesehen werden kann, dazu darf erforderlichenfalls die erforderliche Sichtweite gemäß § 27 Abs. 2 unterschritten werden, unddiese so zu errichten, dass vom Standort eines Signalnachahmers der jeweils nächste Signalnachahmer oder das zugehörige Hauptsignal gesehen werden kann, dazu darf erforderlichenfalls die erforderliche Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 2, unterschritten werden, und
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung von ortsfesten Signalen), alle Signalnachahmer auf derselben Seite aufzustellen.zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellung von ortsfesten Signalen), alle Signalnachahmer auf derselben Seite aufzustellen.

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