§ 36 EisbBBV Abstandstafel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetriebsbedienstete sind Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
    1. 1.Ziffer einsbeim Einstellen und Sichern der Fahrwege, beim Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie beim Verschieben (Fahrbedienstete),
    2. 2.Ziffer 2bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
    3. 3.Ziffer 3als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Z 1 und 2als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Ziffer eins und 2
    tätig sind.
  2. (2)Absatz 2Die Betriebsbediensteten sind zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu verpflichten, wobei der Sicherheit der Vorzug zu geben ist.
  3. (3)Absatz 3Die Betriebsbediensteten sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Den Betriebsbediensteten sind die Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zur Kenntnis zu bringen und zugänglich zu machen.
  5. (5)Absatz 5Über Betriebsbedienstete sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Art der Verwendung, Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein muss.
  6. (1)Absatz einsBei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h ist eine Abstandstafel zu errichten. Abweichend davon entfällt die Errichtung der Abstandtafel, wenn gemäß § 30 Abs. 3 Z 4 die gelben Lichtpunkte des Vorsignals durch gelbe Rückstrahlflächen ersetzt sind.Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h ist eine Abstandstafel zu errichten. Abweichend davon entfällt die Errichtung der Abstandtafel, wenn gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 4, die gelben Lichtpunkte des Vorsignals durch gelbe Rückstrahlflächen ersetzt sind.
  7. (2)Absatz 2Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten über 60 km/h sind drei Abstandstafeln zu errichten.
  8. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 und 2 sind bis zu fünf Abstandstafeln zu errichten, wennAbweichend von Absatz eins und 2 sind bis zu fünf Abstandstafeln zu errichten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie erforderliche Sicht auf das Vorsignal nicht gegeben ist (§ 30 Abs. 8) oderdie erforderliche Sicht auf das Vorsignal nicht gegeben ist (Paragraph 30, Absatz 8,) oder
    2. 2.Ziffer 2die Sicht auf die Abstandstafeln eingeschränkt ist (Abs. 10).die Sicht auf die Abstandstafeln eingeschränkt ist (Absatz 10,).
  9. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind Abstandstafeln zu Vorsignalen am Standort von Hauptsignalen nicht zu errichten.Abweichend von Absatz eins bis 3 sind Abstandstafeln zu Vorsignalen am Standort von Hauptsignalen nicht zu errichten.
  10. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 und 2 sind Abstandstafeln zu Vorsignalen im Bahnhof, die sich nicht am Standort von Hauptsignalen befinden, nur dann zu errichten, wenn die erforderliche Sichtweite auf das Vorsignal nicht gegeben ist.Abweichend von Absatz eins und 2 sind Abstandstafeln zu Vorsignalen im Bahnhof, die sich nicht am Standort von Hauptsignalen befinden, nur dann zu errichten, wenn die erforderliche Sichtweite auf das Vorsignal nicht gegeben ist.
  11. (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 ist mindestens eine Abstandstafel zu errichten, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine Abstandstafel mit zwei oder drei Balken an oder vor einem Hauptsignal zur Aufstellung kommen würde.Abweichend von Absatz 2, ist mindestens eine Abstandstafel zu errichten, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine Abstandstafel mit zwei oder drei Balken an oder vor einem Hauptsignal zur Aufstellung kommen würde.
  12. (7)Absatz 7Die Abstandstafeln sind so zu errichten, dass kein Zug an einer Abstandstafel vorbeifahren muss, auf die kein zugehöriges Vorsignal folgt.
  13. (8)Absatz 8Lässt es sich nicht vermeiden, dass zwischen dem Vorsignal und der am weitesten entfernten Abstandstafel eine Fahrwegverzweigung liegt, so darf die Aufstellung von Abstandstafeln vor der Fahrwegverzweigung unterbleiben, wenn die für das Vorsignal erforderliche Sichtweite gewährleistet ist, dass entweder das Vorsignal oder die in Fahrtrichtung erste Abstandstafel gesehen werden kann. Zwischen der Fahrwegverzweigung und dem Vorsignal sind jedoch so viele Abstandstafeln wie möglich zu errichten.
  14. (9)Absatz 9Der Abstand zwischen den Abstandstafeln untereinander sowie zwischen der letzten Abstandstafel und dem Vorsignal beträgt grundsätzlich 80 m. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf davon abgewichen werden; in diesem Fall darf der Abstand zwischen der letzten Abstandstafel und dem Vorsignal sowie der Abstand zwischen den Abstandstafeln zwischen 50 m und 140 m betragen.
  15. (10)Absatz 10Abstandstafeln sind so zu errichten, dass vom Standort einer Abstandstafel mindestens die nächste Abstandstafel oder das zugehörige Vorsignal gesehen werden kann. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dazu die erforderliche Sichtweite gemäß § 27 Abs. 2 sowie der Mindestabstand vom 50 m gemäß Abs. 9 unterschritten werden.Abstandstafeln sind so zu errichten, dass vom Standort einer Abstandstafel mindestens die nächste Abstandstafel oder das zugehörige Vorsignal gesehen werden kann. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dazu die erforderliche Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 2, sowie der Mindestabstand vom 50 m gemäß Absatz 9, unterschritten werden.
  16. (11)Absatz 11Auf Strecken mit elektrischem Betrieb sind die Abstandstafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen.
  17. (12)Absatz 12Werden zu einem Vorsignal mehrere Abstandstafeln errichtet, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung von ortsfesten Signalen) alle Abstandstafeln auf derselben Seite zu errichten.Werden zu einem Vorsignal mehrere Abstandstafeln errichtet, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellung von ortsfesten Signalen) alle Abstandstafeln auf derselben Seite zu errichten.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 27.06.2014 bis 30.09.2014
  1. (1)Absatz einsBetriebsbedienstete sind Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
    1. 1.Ziffer einsbeim Einstellen und Sichern der Fahrwege, beim Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie beim Verschieben (Fahrbedienstete),
    2. 2.Ziffer 2bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
    3. 3.Ziffer 3als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Z 1 und 2als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Ziffer eins und 2
    tätig sind.
  2. (2)Absatz 2Die Betriebsbediensteten sind zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu verpflichten, wobei der Sicherheit der Vorzug zu geben ist.
  3. (3)Absatz 3Die Betriebsbediensteten sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Den Betriebsbediensteten sind die Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zur Kenntnis zu bringen und zugänglich zu machen.
  5. (5)Absatz 5Über Betriebsbedienstete sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Art der Verwendung, Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein muss.
  6. (1)Absatz einsBei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h ist eine Abstandstafel zu errichten. Abweichend davon entfällt die Errichtung der Abstandtafel, wenn gemäß § 30 Abs. 3 Z 4 die gelben Lichtpunkte des Vorsignals durch gelbe Rückstrahlflächen ersetzt sind.Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h ist eine Abstandstafel zu errichten. Abweichend davon entfällt die Errichtung der Abstandtafel, wenn gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 4, die gelben Lichtpunkte des Vorsignals durch gelbe Rückstrahlflächen ersetzt sind.
  7. (2)Absatz 2Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten über 60 km/h sind drei Abstandstafeln zu errichten.
  8. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 und 2 sind bis zu fünf Abstandstafeln zu errichten, wennAbweichend von Absatz eins und 2 sind bis zu fünf Abstandstafeln zu errichten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie erforderliche Sicht auf das Vorsignal nicht gegeben ist (§ 30 Abs. 8) oderdie erforderliche Sicht auf das Vorsignal nicht gegeben ist (Paragraph 30, Absatz 8,) oder
    2. 2.Ziffer 2die Sicht auf die Abstandstafeln eingeschränkt ist (Abs. 10).die Sicht auf die Abstandstafeln eingeschränkt ist (Absatz 10,).
  9. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind Abstandstafeln zu Vorsignalen am Standort von Hauptsignalen nicht zu errichten.Abweichend von Absatz eins bis 3 sind Abstandstafeln zu Vorsignalen am Standort von Hauptsignalen nicht zu errichten.
  10. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 und 2 sind Abstandstafeln zu Vorsignalen im Bahnhof, die sich nicht am Standort von Hauptsignalen befinden, nur dann zu errichten, wenn die erforderliche Sichtweite auf das Vorsignal nicht gegeben ist.Abweichend von Absatz eins und 2 sind Abstandstafeln zu Vorsignalen im Bahnhof, die sich nicht am Standort von Hauptsignalen befinden, nur dann zu errichten, wenn die erforderliche Sichtweite auf das Vorsignal nicht gegeben ist.
  11. (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 ist mindestens eine Abstandstafel zu errichten, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine Abstandstafel mit zwei oder drei Balken an oder vor einem Hauptsignal zur Aufstellung kommen würde.Abweichend von Absatz 2, ist mindestens eine Abstandstafel zu errichten, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine Abstandstafel mit zwei oder drei Balken an oder vor einem Hauptsignal zur Aufstellung kommen würde.
  12. (7)Absatz 7Die Abstandstafeln sind so zu errichten, dass kein Zug an einer Abstandstafel vorbeifahren muss, auf die kein zugehöriges Vorsignal folgt.
  13. (8)Absatz 8Lässt es sich nicht vermeiden, dass zwischen dem Vorsignal und der am weitesten entfernten Abstandstafel eine Fahrwegverzweigung liegt, so darf die Aufstellung von Abstandstafeln vor der Fahrwegverzweigung unterbleiben, wenn die für das Vorsignal erforderliche Sichtweite gewährleistet ist, dass entweder das Vorsignal oder die in Fahrtrichtung erste Abstandstafel gesehen werden kann. Zwischen der Fahrwegverzweigung und dem Vorsignal sind jedoch so viele Abstandstafeln wie möglich zu errichten.
  14. (9)Absatz 9Der Abstand zwischen den Abstandstafeln untereinander sowie zwischen der letzten Abstandstafel und dem Vorsignal beträgt grundsätzlich 80 m. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf davon abgewichen werden; in diesem Fall darf der Abstand zwischen der letzten Abstandstafel und dem Vorsignal sowie der Abstand zwischen den Abstandstafeln zwischen 50 m und 140 m betragen.
  15. (10)Absatz 10Abstandstafeln sind so zu errichten, dass vom Standort einer Abstandstafel mindestens die nächste Abstandstafel oder das zugehörige Vorsignal gesehen werden kann. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dazu die erforderliche Sichtweite gemäß § 27 Abs. 2 sowie der Mindestabstand vom 50 m gemäß Abs. 9 unterschritten werden.Abstandstafeln sind so zu errichten, dass vom Standort einer Abstandstafel mindestens die nächste Abstandstafel oder das zugehörige Vorsignal gesehen werden kann. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dazu die erforderliche Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 2, sowie der Mindestabstand vom 50 m gemäß Absatz 9, unterschritten werden.
  16. (11)Absatz 11Auf Strecken mit elektrischem Betrieb sind die Abstandstafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen.
  17. (12)Absatz 12Werden zu einem Vorsignal mehrere Abstandstafeln errichtet, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung von ortsfesten Signalen) alle Abstandstafeln auf derselben Seite zu errichten.Werden zu einem Vorsignal mehrere Abstandstafeln errichtet, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellung von ortsfesten Signalen) alle Abstandstafeln auf derselben Seite zu errichten.

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