§ 41 EisbBBV Kennzeichnung

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, für die vor in Kraft treten dieser Verordnung
    1. 1.Ziffer einseine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung vorliegt oder beantragt worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2die auf Grund des § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungsfrei errichtet worden sind, oderdie auf Grund des Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungsfrei errichtet worden sind, oder
    3. 3.Ziffer 3auf die § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 gemäß § 133a Abs. 18 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden ist.auf die Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 gemäß Paragraph 133 a, Absatz 18, des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 1, 2 und 6, § 14 Abs. 2 bis 14 und § 22 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werdenBetriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 14, Absatz 2 bis 14 und Paragraph 22, Absatz eins, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden
  3. (3)Absatz 3Betriebsanlagen, die § 11 Abs. 2 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Übergänge handelt, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und geeignete Vorkehrungen getroffen sind.Betriebsanlagen, die Paragraph 11, Absatz 2, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Übergänge handelt, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und geeignete Vorkehrungen getroffen sind.
  4. (4)Absatz 4Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und 3 und § 25 Abs. 1 Z 7 nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 entsprechen.Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 entsprechen.
  5. (5)Absatz 5Schienenfahrzeuge, die § 21 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Außenspiegel an führenden Schienenfahrzeugen handelt.Schienenfahrzeuge, die Paragraph 21, Absatz eins, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Außenspiegel an führenden Schienenfahrzeugen handelt.
  6. (6)Absatz 6Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale mit einem Ton ausgerüstet sind.Schienenfahrzeuge, die Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale mit einem Ton ausgerüstet sind.
  7. (7)Absatz 7Schienenfahrzeuge, bei denen ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse an der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes besteht (Nostalgieschienenfahrzeuge), die § 25 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 7 und 8 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden.Schienenfahrzeuge, bei denen ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse an der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes besteht (Nostalgieschienenfahrzeuge), die Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2,, 7 und 8 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden.
  8. (8)Absatz 8Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit einem zweiten Triebfahrzeugführer besetzt sind oder die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt wird.Schienenfahrzeuge, die Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit einem zweiten Triebfahrzeugführer besetzt sind oder die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt wird.
  9. (1)Absatz einsDas Signal „Kennzeichnung“ ist am Standort von Haupt- und Schutzsignalen zu errichten. Das Signal „Kennzeichnung“ ist am Signalmast, bei Signalbrücken oder Auslegern am seitlichen Rand des Signalschildes anzubringen.
  10. (2)Absatz 2Zur Ankündigung des Standortes von Hauptsignalen dürfen zusätzlich nicht rückstrahlende weiß-rot-weiße Tafeln errichtet werden. In diesem Fall
    1. 1.Ziffer einsist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit bis einschließlich 60 km/h eine Ankündigung und
    2. 2.Ziffer 2sind bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h drei Ankündigungen zu errichten.
  11. (3)Absatz 3Wird der Standort von Hauptsignalen gemäß Abs. 2 angekündigt, hat der Abstand zwischen der letzten weiß-rot-weißen Tafel und dem Hauptsignal sowie der Abstand zwischen den weiß-rot-weißen Tafeln grundsätzlich 80 m zu betragen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf davon abgewichen werden, in diesem Fall darf dieser Abstand zwischen 30 m und 140 m betragen.Wird der Standort von Hauptsignalen gemäß Absatz 2, angekündigt, hat der Abstand zwischen der letzten weiß-rot-weißen Tafel und dem Hauptsignal sowie der Abstand zwischen den weiß-rot-weißen Tafeln grundsätzlich 80 m zu betragen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf davon abgewichen werden, in diesem Fall darf dieser Abstand zwischen 30 m und 140 m betragen.
  12. (4)Absatz 4Wird auf Strecken mit elektrischem Betrieb der Standort von Hauptsignalen gemäß Abs. 2 angekündigt, sind die weiß-rot-weißen Tafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen.Wird auf Strecken mit elektrischem Betrieb der Standort von Hauptsignalen gemäß Absatz 2, angekündigt, sind die weiß-rot-weißen Tafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 27.06.2014 bis 30.09.2014
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, für die vor in Kraft treten dieser Verordnung
    1. 1.Ziffer einseine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung vorliegt oder beantragt worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2die auf Grund des § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungsfrei errichtet worden sind, oderdie auf Grund des Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungsfrei errichtet worden sind, oder
    3. 3.Ziffer 3auf die § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 gemäß § 133a Abs. 18 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden ist.auf die Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 gemäß Paragraph 133 a, Absatz 18, des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 1, 2 und 6, § 14 Abs. 2 bis 14 und § 22 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werdenBetriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 14, Absatz 2 bis 14 und Paragraph 22, Absatz eins, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden
  3. (3)Absatz 3Betriebsanlagen, die § 11 Abs. 2 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Übergänge handelt, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und geeignete Vorkehrungen getroffen sind.Betriebsanlagen, die Paragraph 11, Absatz 2, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Übergänge handelt, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und geeignete Vorkehrungen getroffen sind.
  4. (4)Absatz 4Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und 3 und § 25 Abs. 1 Z 7 nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 entsprechen.Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 entsprechen.
  5. (5)Absatz 5Schienenfahrzeuge, die § 21 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Außenspiegel an führenden Schienenfahrzeugen handelt.Schienenfahrzeuge, die Paragraph 21, Absatz eins, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Außenspiegel an führenden Schienenfahrzeugen handelt.
  6. (6)Absatz 6Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale mit einem Ton ausgerüstet sind.Schienenfahrzeuge, die Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale mit einem Ton ausgerüstet sind.
  7. (7)Absatz 7Schienenfahrzeuge, bei denen ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse an der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes besteht (Nostalgieschienenfahrzeuge), die § 25 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 7 und 8 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden.Schienenfahrzeuge, bei denen ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse an der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes besteht (Nostalgieschienenfahrzeuge), die Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2,, 7 und 8 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden.
  8. (8)Absatz 8Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit einem zweiten Triebfahrzeugführer besetzt sind oder die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt wird.Schienenfahrzeuge, die Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit einem zweiten Triebfahrzeugführer besetzt sind oder die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt wird.
  9. (1)Absatz einsDas Signal „Kennzeichnung“ ist am Standort von Haupt- und Schutzsignalen zu errichten. Das Signal „Kennzeichnung“ ist am Signalmast, bei Signalbrücken oder Auslegern am seitlichen Rand des Signalschildes anzubringen.
  10. (2)Absatz 2Zur Ankündigung des Standortes von Hauptsignalen dürfen zusätzlich nicht rückstrahlende weiß-rot-weiße Tafeln errichtet werden. In diesem Fall
    1. 1.Ziffer einsist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit bis einschließlich 60 km/h eine Ankündigung und
    2. 2.Ziffer 2sind bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h drei Ankündigungen zu errichten.
  11. (3)Absatz 3Wird der Standort von Hauptsignalen gemäß Abs. 2 angekündigt, hat der Abstand zwischen der letzten weiß-rot-weißen Tafel und dem Hauptsignal sowie der Abstand zwischen den weiß-rot-weißen Tafeln grundsätzlich 80 m zu betragen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf davon abgewichen werden, in diesem Fall darf dieser Abstand zwischen 30 m und 140 m betragen.Wird der Standort von Hauptsignalen gemäß Absatz 2, angekündigt, hat der Abstand zwischen der letzten weiß-rot-weißen Tafel und dem Hauptsignal sowie der Abstand zwischen den weiß-rot-weißen Tafeln grundsätzlich 80 m zu betragen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf davon abgewichen werden, in diesem Fall darf dieser Abstand zwischen 30 m und 140 m betragen.
  12. (4)Absatz 4Wird auf Strecken mit elektrischem Betrieb der Standort von Hauptsignalen gemäß Abs. 2 angekündigt, sind die weiß-rot-weißen Tafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen.Wird auf Strecken mit elektrischem Betrieb der Standort von Hauptsignalen gemäß Absatz 2, angekündigt, sind die weiß-rot-weißen Tafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen.

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