§ 41 EisbBBV

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für BetriebsanlagenDas Signal „Kennzeichnung“ ist am Standort von Haupt- und SchienenfahrzeugeSchutzsignalen zu errichten. Das Signal „Kennzeichnung“ ist am Signalmast, für die vor in Kraft treten dieser Verordnungbei Signalbrücken oder Auslegern am seitlichen Rand des Signalschildes anzubringen.

1.

eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung vorliegt oder beantragt worden ist, oder

2.

die auf Grund des § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungsfrei errichtet worden sind, oder

3.

auf die § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 gemäß § 133a Abs. 18 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden ist.

(2) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 1, 2 und 6, § 14 Abs. 2 bis 14 und § 22 Abs. 1 nicht entsprechen, müssenZur Ankündigung des Standortes von Hauptsignalen dürfen zusätzlich nicht an diese Bestimmungen angepasstrückstrahlende weiß-rot-weiße Tafeln errichtet werden. In diesem Fall

1.

ist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit bis einschließlich 60 km/h eine Ankündigung und

2.

sind bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h drei Ankündigungen zu errichten.

(3) BetriebsanlagenWird der Standort von Hauptsignalen gemäß Abs. 2 angekündigt, hat der Abstand zwischen der letzten weiß-rot-weißen Tafel und dem Hauptsignal sowie der Abstand zwischen den weiß-rot-weißen Tafeln grundsätzlich 80 m zu betragen. Wenn es die § 11 Abs. 2 nicht entsprechenörtlichen Verhältnisse erfordern, müssen nicht an diese Bestimmung angepasstdarf davon abgewichen werden, wenn es sich dabei um Übergänge handelt, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienenin diesem Fall darf dieser Abstand zwischen 30 m und geeignete Vorkehrungen getroffen sind140 m betragen.

(4) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und 3 und § 25 Abs. 1 Z 7 nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 entsprechen.

(5) Schienenfahrzeuge, die § 21 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Außenspiegel an führenden Schienenfahrzeugen handelt.

(6) Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sieWird auf Strecken mit Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale mit einem Ton ausgerüstet sind.

(7) Schienenfahrzeuge, bei denen ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse anelektrischem Betrieb der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes besteht (Nostalgieschienenfahrzeuge), die § 25 Abs. 1 Z 3,Standort von Hauptsignalen gemäß Abs. 2 angekündigt, 7 und 8 nicht entsprechen, müssen nichtsind die weiß-rot-weißen Tafeln möglichst an diese Bestimmungen angepasst werdenden Oberleitungsmasten anzubringen.

(8) Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit einem zweiten Triebfahrzeugführer besetzt sind oder die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt wird.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 27.06.2014 bis 30.09.2014

(1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für BetriebsanlagenDas Signal „Kennzeichnung“ ist am Standort von Haupt- und SchienenfahrzeugeSchutzsignalen zu errichten. Das Signal „Kennzeichnung“ ist am Signalmast, für die vor in Kraft treten dieser Verordnungbei Signalbrücken oder Auslegern am seitlichen Rand des Signalschildes anzubringen.

1.

eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung vorliegt oder beantragt worden ist, oder

2.

die auf Grund des § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungsfrei errichtet worden sind, oder

3.

auf die § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 gemäß § 133a Abs. 18 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden ist.

(2) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 1, 2 und 6, § 14 Abs. 2 bis 14 und § 22 Abs. 1 nicht entsprechen, müssenZur Ankündigung des Standortes von Hauptsignalen dürfen zusätzlich nicht an diese Bestimmungen angepasstrückstrahlende weiß-rot-weiße Tafeln errichtet werden. In diesem Fall

1.

ist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit bis einschließlich 60 km/h eine Ankündigung und

2.

sind bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h drei Ankündigungen zu errichten.

(3) BetriebsanlagenWird der Standort von Hauptsignalen gemäß Abs. 2 angekündigt, hat der Abstand zwischen der letzten weiß-rot-weißen Tafel und dem Hauptsignal sowie der Abstand zwischen den weiß-rot-weißen Tafeln grundsätzlich 80 m zu betragen. Wenn es die § 11 Abs. 2 nicht entsprechenörtlichen Verhältnisse erfordern, müssen nicht an diese Bestimmung angepasstdarf davon abgewichen werden, wenn es sich dabei um Übergänge handelt, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienenin diesem Fall darf dieser Abstand zwischen 30 m und geeignete Vorkehrungen getroffen sind140 m betragen.

(4) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und 3 und § 25 Abs. 1 Z 7 nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 entsprechen.

(5) Schienenfahrzeuge, die § 21 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Außenspiegel an führenden Schienenfahrzeugen handelt.

(6) Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sieWird auf Strecken mit Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale mit einem Ton ausgerüstet sind.

(7) Schienenfahrzeuge, bei denen ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse anelektrischem Betrieb der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes besteht (Nostalgieschienenfahrzeuge), die § 25 Abs. 1 Z 3,Standort von Hauptsignalen gemäß Abs. 2 angekündigt, 7 und 8 nicht entsprechen, müssen nichtsind die weiß-rot-weißen Tafeln möglichst an diese Bestimmungen angepasst werdenden Oberleitungsmasten anzubringen.

(8) Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit einem zweiten Triebfahrzeugführer besetzt sind oder die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt wird.

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