Art. 1 § 10c LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.

(2) Abweichend von AbsArt. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn

1.

dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,

2.

dem Dienstnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,

3.

berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und

4.

keine Vereinbarung entgegensteht.

(3) Von Abs§ 10c LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.2019
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.

(2) Abweichend von AbsArt. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn

1.

dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,

2.

dem Dienstnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,

3.

berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und

4.

keine Vereinbarung entgegensteht.

(3) Von Abs§ 10c LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

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