Art. 1 § 10c LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 1 § 10c LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 10 c,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.

  1. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wennAbweichend von Absatz eins, kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
    2. 2.Ziffer 2dem Dienstnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,
    3. 3.Ziffer 3berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
    4. 4.Ziffer 4keine Vereinbarung entgegensteht.
  2. (3)Absatz 3Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungen getroffen werden.Von Absatz 2, Ziffer 2, kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Absatz 2, Ziffer 2, abweichende Regelungen getroffen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.2019
Art. 1 § 10c LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 10 c,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.

  1. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wennAbweichend von Absatz eins, kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
    2. 2.Ziffer 2dem Dienstnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,
    3. 3.Ziffer 3berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
    4. 4.Ziffer 4keine Vereinbarung entgegensteht.
  2. (3)Absatz 3Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungen getroffen werden.Von Absatz 2, Ziffer 2, kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Absatz 2, Ziffer 2, abweichende Regelungen getroffen werden.

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