Art. 1 § 39z LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten Invalidität eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des § 23 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.Bei einer vom Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellten Invalidität eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, für arbeitsfähig erklärt.
  2. (2)Absatz 2§ 26i Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 2 gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des § 23 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.Paragraph 26 i, Absatz eins, mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Absatz 2, gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, für arbeitsfähig erklärt.
Art. 1 § 39z LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsBei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten Invalidität eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des § 23 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.Bei einer vom Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellten Invalidität eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, für arbeitsfähig erklärt.
  2. (2)Absatz 2§ 26i Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 2 gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des § 23 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.Paragraph 26 i, Absatz eins, mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Absatz 2, gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, für arbeitsfähig erklärt.
Art. 1 § 39z LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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