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(Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Ausführungsgesetzgebung hat den Beginn der Wochenendruhe festzulegen. Während dieser Zeit darf der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des § 63b AbsArt. 1 oder des § 64 zulässig ist63a LAG seit 31.12.2019 weggefallen. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Ausführungsgesetzgebung hat den Beginn der Wochenendruhe festzulegen. Während dieser Zeit darf der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des Paragraph 63 b, Absatz eins, oder des Paragraph 64, zulässig ist.
(Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Ausführungsgesetzgebung hat den Beginn der Wochenendruhe festzulegen. Während dieser Zeit darf der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des § 63b AbsArt. 1 oder des § 64 zulässig ist63a LAG seit 31.12.2019 weggefallen. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Ausführungsgesetzgebung hat den Beginn der Wochenendruhe festzulegen. Während dieser Zeit darf der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des Paragraph 63 b, Absatz eins, oder des Paragraph 64, zulässig ist.