§ 13a FuGG

Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2022 bis 31.12.9999
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2010 ist § 6 mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2013 sind § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 3, § 8 und der Überschrift des § 11 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2018 treten § 2 Abs. 3 und § 13 mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Grundlage für die erste Valorisierung ist auch die Erhöhung des Juniwertes 2018 gegenüber dem Juniwert 2017.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2018, LGBl. Nr. 66/2022

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 20.12.2018 bis 30.09.2022
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2010 ist § 6 mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2013 sind § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 3, § 8 und der Überschrift des § 11 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2018 treten § 2 Abs. 3 und § 13 mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Grundlage für die erste Valorisierung ist auch die Erhöhung des Juniwertes 2018 gegenüber dem Juniwert 2017.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2018, LGBl. Nr. 66/2022

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