Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2013 sind § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 3, § 8 und der Überschrift des § 11 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2018 treten § 2 Abs. 3 und § 13 mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Grundlage für die erste Valorisierung ist auch die Erhöhung des Juniwertes 2018 gegenüber dem Juniwert 2017.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2018, LGBl. Nr. 66/2022
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2013 sind § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 3, § 8 und der Überschrift des § 11 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2018 treten § 2 Abs. 3 und § 13 mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Grundlage für die erste Valorisierung ist auch die Erhöhung des Juniwertes 2018 gegenüber dem Juniwert 2017.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2018, LGBl. Nr. 66/2022