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(2) § 29 in der Fassung der 16. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 103/2018, ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung des § 26 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieser Novelle bewirken.
(3) § 41 in der Fassung der 16. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 103/2018, ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2018
(2) § 29 in der Fassung der 16. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 103/2018, ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung des § 26 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieser Novelle bewirken.
(3) § 41 in der Fassung der 16. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 103/2018, ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2018