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(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck des Schutzes der Kulturpflanzen und ihrer Erzeugnisse vor der Gefährdung durch Schadorganismen erforderlich ist:
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(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der effektiven Bekämpfung von Schadorganismen und der Vorsorge vor den durch diese ausgelöste Gefährdungen von Kulturpflanzen und deren Erzeugnisse an
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(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
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(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
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(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck des Schutzes der Kulturpflanzen und ihrer Erzeugnisse vor der Gefährdung durch Schadorganismen erforderlich ist:
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(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der effektiven Bekämpfung von Schadorganismen und der Vorsorge vor den durch diese ausgelöste Gefährdungen von Kulturpflanzen und deren Erzeugnisse an
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(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
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(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
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(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.