§ 19a T-PSG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art§ 19a T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck des Schutzes der Kulturpflanzen und ihrer Erzeugnisse vor der Gefährdung durch Schadorganismen erforderlich ist:

a)

vom Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über von Schadorganismen betroffene bzw. gefährdete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel, Daten über das Auftreten bzw. über den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, Daten zu behördlichen Kontrollen und gezogenen Proben, Daten zu angeordneten Maßnahmen der Bekämpfung und der Verhütung der Verbreitung des Schadorganismus,

b)

vom Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über von Schadorganismen betroffene bzw. gefährdete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Grundstücke, Daten über das Auftreten bzw. über den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, Daten zu behördlichen Kontrollen, Daten zu angeordneten Maßnahmen der Bekämpfung und der Verhütung der Verbreitung des Schadorganismus,

c)

vom Halter von Schadorganismen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über gehaltene Schadorganismen und des Trägermaterials, Daten über den Ursprung der Schadorganismen und des Trägermaterials, Daten zum Antrag und zu erteilten Genehmigungen zur Haltung von Schadorganismen einschließlich der Orte des geplanten Freisetzens bzw. Anpflanzens, Daten über die für die Haltung verantwortlichen Personen und deren Qualifikationen, Daten über die Sicherung und Dokumentation der Haltung von Schadorganismen sowie Kontrollmaßnahmen und Notfallpläne einschließlich der geplanten Entsorgungsmaßnahmen, Daten zu behördlichen Kontrollen und gezogenen Proben, Daten zu angeordneten Maßnahmen der Bekämpfung und der Verhütung der Verbreitung des Schadorganismus,

d)

vom mit der Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen beauftragten Fachorgan bzw. fachlich geschulten Organ: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Qualifikation sowie Aus- und Weiterbildungen, Daten über von Maßnahmen betroffene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel, Daten über beauftragte und durchgeführte Maßnahmen.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der effektiven Bekämpfung von Schadorganismen und der Vorsorge vor den durch diese ausgelöste Gefährdungen von Kulturpflanzen und deren Erzeugnisse an

a)

die Behörden des Bundes, der Gemeinden und der Europäischen Union,

b)

die Sicherheitsbehörden,

c)

die Landwirtschaftskammer Tirol, die Bezirkslandwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammer Tirol und

d)

die mit der Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen beauftragte Fachorgane,

übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke jeweils erforderlich sind, und

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 06.04.2020
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art§ 19a T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck des Schutzes der Kulturpflanzen und ihrer Erzeugnisse vor der Gefährdung durch Schadorganismen erforderlich ist:

a)

vom Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über von Schadorganismen betroffene bzw. gefährdete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel, Daten über das Auftreten bzw. über den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, Daten zu behördlichen Kontrollen und gezogenen Proben, Daten zu angeordneten Maßnahmen der Bekämpfung und der Verhütung der Verbreitung des Schadorganismus,

b)

vom Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über von Schadorganismen betroffene bzw. gefährdete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Grundstücke, Daten über das Auftreten bzw. über den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, Daten zu behördlichen Kontrollen, Daten zu angeordneten Maßnahmen der Bekämpfung und der Verhütung der Verbreitung des Schadorganismus,

c)

vom Halter von Schadorganismen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über gehaltene Schadorganismen und des Trägermaterials, Daten über den Ursprung der Schadorganismen und des Trägermaterials, Daten zum Antrag und zu erteilten Genehmigungen zur Haltung von Schadorganismen einschließlich der Orte des geplanten Freisetzens bzw. Anpflanzens, Daten über die für die Haltung verantwortlichen Personen und deren Qualifikationen, Daten über die Sicherung und Dokumentation der Haltung von Schadorganismen sowie Kontrollmaßnahmen und Notfallpläne einschließlich der geplanten Entsorgungsmaßnahmen, Daten zu behördlichen Kontrollen und gezogenen Proben, Daten zu angeordneten Maßnahmen der Bekämpfung und der Verhütung der Verbreitung des Schadorganismus,

d)

vom mit der Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen beauftragten Fachorgan bzw. fachlich geschulten Organ: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Qualifikation sowie Aus- und Weiterbildungen, Daten über von Maßnahmen betroffene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel, Daten über beauftragte und durchgeführte Maßnahmen.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der effektiven Bekämpfung von Schadorganismen und der Vorsorge vor den durch diese ausgelöste Gefährdungen von Kulturpflanzen und deren Erzeugnisse an

a)

die Behörden des Bundes, der Gemeinden und der Europäischen Union,

b)

die Sicherheitsbehörden,

c)

die Landwirtschaftskammer Tirol, die Bezirkslandwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammer Tirol und

d)

die mit der Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen beauftragte Fachorgane,

übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke jeweils erforderlich sind, und

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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