§ 48a T-TG Verarbeitung personenbezogener Daten

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1.
  2. (2)Absatz 2Der Tourismusförderungsfonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.Der Tourismusförderungsfonds ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Vorschreibung und Einbringlichmachung von Pflichtbeiträgen und Beiträgen an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, die Überwachung der Haushaltsführung der Tourismusverbände sowie für die Förderungsabwicklung des Tiroler Tourismusförderungsfonds jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Vorschreibung und Einbringlichmachung von Pflichtbeiträgen und Beiträgen an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, die Überwachung der Haushaltsführung der Tourismusverbände sowie für die Förderungsabwicklung des Tiroler Tourismusförderungsfonds jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Mitgliedern des Tourismusverbandes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Steuernummer, Umsatzsteuerdaten, zuständiges Finanzamt, Firmenbuch- bzw. Gewerberegisternummer, sonstige unternehmensrelevante Daten wie Betriebsstätte, Stimmgruppe, MitgliedernummerMitgliedsnummer sowie Vertretungs- und Zustellbevollmächtigungsverhältnisse im Abgabenverfahren,
    2. b)Litera bvon Vorstandsmitgliedern, dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Stellvertreter sowie dem Geschäftsführer des Tourismusverbandes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    3. c)Litera cvon Abschlussprüfern: Identifikationsdaten,
    4. d)Litera dvon Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigten der in lit. a genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,von Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigten der in Litera a, genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    5. e)Litera evon Förderwerbern an den Tiroler Tourismusförderungsfonds: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten,
    6. f)Litera fvon Mitgliedern des Kuratoriums des Tiroler Tourismusförderungsfonds: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  4. (34)Absatz 34Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände, den Tiroler Landtag sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 3, an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände, den Tiroler Landtag sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. (4)Absatz 4Daten nach Abs. 3 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.Daten nach Absatz 3, sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.
  6. (5)Absatz 5Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Abwicklung von Wahlen des Aufsichtsrates und des Vorstandes jeweils erforderlich sind:Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Abwicklung von Wahlen des Aufsichtsrates und des Vorstandes jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Wahlwerbern und von Listenführern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Stimmgruppe, Mitgliedsnummer, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit im Sinn des § 12 Abs. 2 dritter Satz,von Wahlwerbern und von Listenführern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Stimmgruppe, Mitgliedsnummer, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, dritter Satz,
    2. b)Litera bvom Wahlleiter und von Wahlleiter-Stellvertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    3. c)Litera cvon Mitgliedern des Tourismusverbandes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Berufsbezeichnung, Mitgliedsbetrieb, Mitgliedsnummer, Stimmgruppe, Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigungsverhältnisse, Daten über den Ort und den Zeitpunkt der Stimmabgabe.
  7. (6)Absatz 6Daten nach Abs. 3 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen, Daten nach Abs. 5 nach dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Daten nach Absatz 3, sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen, Daten nach Absatz 5, nach dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  8. (57)Absatz 57Als Identifikationsdaten gelten:
    1. a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  9. (68)Absatz 68Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 21.11.2019
  1. (1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1.
  2. (2)Absatz 2Der Tourismusförderungsfonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.Der Tourismusförderungsfonds ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Vorschreibung und Einbringlichmachung von Pflichtbeiträgen und Beiträgen an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, die Überwachung der Haushaltsführung der Tourismusverbände sowie für die Förderungsabwicklung des Tiroler Tourismusförderungsfonds jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Vorschreibung und Einbringlichmachung von Pflichtbeiträgen und Beiträgen an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, die Überwachung der Haushaltsführung der Tourismusverbände sowie für die Förderungsabwicklung des Tiroler Tourismusförderungsfonds jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Mitgliedern des Tourismusverbandes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Steuernummer, Umsatzsteuerdaten, zuständiges Finanzamt, Firmenbuch- bzw. Gewerberegisternummer, sonstige unternehmensrelevante Daten wie Betriebsstätte, Stimmgruppe, MitgliedernummerMitgliedsnummer sowie Vertretungs- und Zustellbevollmächtigungsverhältnisse im Abgabenverfahren,
    2. b)Litera bvon Vorstandsmitgliedern, dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Stellvertreter sowie dem Geschäftsführer des Tourismusverbandes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    3. c)Litera cvon Abschlussprüfern: Identifikationsdaten,
    4. d)Litera dvon Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigten der in lit. a genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,von Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigten der in Litera a, genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    5. e)Litera evon Förderwerbern an den Tiroler Tourismusförderungsfonds: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten,
    6. f)Litera fvon Mitgliedern des Kuratoriums des Tiroler Tourismusförderungsfonds: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  4. (34)Absatz 34Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände, den Tiroler Landtag sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 3, an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände, den Tiroler Landtag sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. (4)Absatz 4Daten nach Abs. 3 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.Daten nach Absatz 3, sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.
  6. (5)Absatz 5Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Abwicklung von Wahlen des Aufsichtsrates und des Vorstandes jeweils erforderlich sind:Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Abwicklung von Wahlen des Aufsichtsrates und des Vorstandes jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Wahlwerbern und von Listenführern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Stimmgruppe, Mitgliedsnummer, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit im Sinn des § 12 Abs. 2 dritter Satz,von Wahlwerbern und von Listenführern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Stimmgruppe, Mitgliedsnummer, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, dritter Satz,
    2. b)Litera bvom Wahlleiter und von Wahlleiter-Stellvertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    3. c)Litera cvon Mitgliedern des Tourismusverbandes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Berufsbezeichnung, Mitgliedsbetrieb, Mitgliedsnummer, Stimmgruppe, Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigungsverhältnisse, Daten über den Ort und den Zeitpunkt der Stimmabgabe.
  7. (6)Absatz 6Daten nach Abs. 3 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen, Daten nach Abs. 5 nach dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Daten nach Absatz 3, sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen, Daten nach Absatz 5, nach dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  8. (57)Absatz 57Als Identifikationsdaten gelten:
    1. a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  9. (68)Absatz 68Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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