§ 160 G-VBG 2012 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung im Jahr 2019 nach § 127a bzw. ab dem 1. Jänner 2020 nach § 159 abgegeben haben, sind nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.

(2) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung bestimmt sich das Monatsentgelt nach § 122. Für die Einstufung ist abweichend vom § 122 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.

(3) Abweichend vom Abs. 2 erster Satz ist bei Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2020 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz ist zum nächstmöglichen Termin (§ 51 Abs. 1) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. Jänner 2020 nach § 127 Abs. 1 entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verwendungsänderungen ist § 127 Abs. 3 erster Satz anzuwenden.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung nach § 159 Abs. 7 abgegeben haben.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2011,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 und 2 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Die Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 44 Absatz eins und 2 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2025
(1) Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung im Jahr 2019 nach § 127a bzw. ab dem 1. Jänner 2020 nach § 159 abgegeben haben, sind nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.

(2) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung bestimmt sich das Monatsentgelt nach § 122. Für die Einstufung ist abweichend vom § 122 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.

(3) Abweichend vom Abs. 2 erster Satz ist bei Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2020 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz ist zum nächstmöglichen Termin (§ 51 Abs. 1) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. Jänner 2020 nach § 127 Abs. 1 entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verwendungsänderungen ist § 127 Abs. 3 erster Satz anzuwenden.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung nach § 159 Abs. 7 abgegeben haben.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2011,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 und 2 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Die Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 44 Absatz eins und 2 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

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