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(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten die Überschrift zu § 14 und § 14 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 4 Abs. 4a mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2020, 113/2020, LGBl. Nr. 117/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, 113/2020, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021,
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten die Überschrift zu § 14 und § 14 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 4 Abs. 4a mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2020, 113/2020, LGBl. Nr. 117/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, 113/2020, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021,