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(1) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Finanzstrafbehörde gelegen,Eine Vernehmung kann die Vernehmungaus verfahrensökonomischen Gründen unter Verwendung technischer Einrichtungeneiner technischen Einrichtung zur Ton-Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung erfolgen. Gleiches giltDie zu vernehmende Person ist in die Amtsräumlichkeit zu laden, wenn ein Zeuge wegen seines Alters,in welcher die Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung vorgenommen werden soll.
(1a) Ist die zu vernehmende Person wegen Krankheit oder, Gebrechlichkeit oder auswegen eines sonstigen erheblichen Gründenbegründeten Hindernisses nicht in der Lage ist, zu erscheinender Ladung nachzukommen, kann die Vernehmung unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung jeweils in Anwesenheit eines Organs der Finanzstrafbehörde auch außerhalb einer Amtsräumlichkeit erfolgen.
(2) Hält sich die einzuvernehmende Person im Ausland auf, ist eine Vernehmung im Sinne des Abs. 1unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung nur zulässig, wenn die zuständige ausländische Behörde Amts- oder Rechtshilfe leistet.
(3) § 56a gilt sinngemäß. Die Niederschrift istWird von der zuständigen Finanzstrafbehörde zu erstellenVernehmung auch eine Tonaufnahme oder eine Ton- und Bildaufnahme angefertigt, gilt § 56a sinngemäß. EineIn Fällen des Abs. 1a kann die Unterschrift der vernommenen Person kann bei Ortsabwesenheit entfallen, auf Verlangen und ist dieser eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen. DieDiesfalls kann die vernommene Person kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zur Niederschrift erheben.
(1) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Finanzstrafbehörde gelegen,Eine Vernehmung kann die Vernehmungaus verfahrensökonomischen Gründen unter Verwendung technischer Einrichtungeneiner technischen Einrichtung zur Ton-Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung erfolgen. Gleiches giltDie zu vernehmende Person ist in die Amtsräumlichkeit zu laden, wenn ein Zeuge wegen seines Alters,in welcher die Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung vorgenommen werden soll.
(1a) Ist die zu vernehmende Person wegen Krankheit oder, Gebrechlichkeit oder auswegen eines sonstigen erheblichen Gründenbegründeten Hindernisses nicht in der Lage ist, zu erscheinender Ladung nachzukommen, kann die Vernehmung unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung jeweils in Anwesenheit eines Organs der Finanzstrafbehörde auch außerhalb einer Amtsräumlichkeit erfolgen.
(2) Hält sich die einzuvernehmende Person im Ausland auf, ist eine Vernehmung im Sinne des Abs. 1unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung nur zulässig, wenn die zuständige ausländische Behörde Amts- oder Rechtshilfe leistet.
(3) § 56a gilt sinngemäß. Die Niederschrift istWird von der zuständigen Finanzstrafbehörde zu erstellenVernehmung auch eine Tonaufnahme oder eine Ton- und Bildaufnahme angefertigt, gilt § 56a sinngemäß. EineIn Fällen des Abs. 1a kann die Unterschrift der vernommenen Person kann bei Ortsabwesenheit entfallen, auf Verlangen und ist dieser eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen. DieDiesfalls kann die vernommene Person kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zur Niederschrift erheben.