§ 153e BAO Umfang der begleitenden Kontrolle

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie begleitende Kontrolle umfasst folgende Abgabenarten:alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind.
    1. 1.Ziffer einsdie Einkommensteuer, ausgenommen jene Bereiche, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 erfasst sind,die Einkommensteuer, ausgenommen jene Bereiche, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß Paragraph 86, EStG 1988 erfasst sind,
    2. 2.Ziffer 2die Körperschaftsteuer,
    3. 3.Ziffer 3die Umsatzsteuer,
    4. 4.Ziffer 4die Kraftfahrzeugsteuer,
    5. 5.Ziffer 5die Elektrizitätsabgabe,
    6. 6.Ziffer 6die Erdgasabgabe,
    7. 7.Ziffer 7die Kohleabgabe,
    8. 8.Ziffer 8die Energieabgabenvergütung,
    9. 9.Ziffer 9die Normverbrauchsabgabe,
    10. 10.Ziffer 10die Werbeabgabe,
    11. 11.Ziffer 11die Kammerumlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. I Nr. 103/1998 unddie Kammerumlage gemäß Paragraph 122, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, und
    12. 12.Ziffer 12die Stabilitätsabgabe sowie
    13. 13.Ziffer 13die Forschungsprämien gemäß § 108c EStG 1988.die Forschungsprämien gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988.
    Die begleitende Kontrolle umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß Paragraph 86, EStG 1988 umfasst sind.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der begleitenden Kontrolle kann das Finanzamt für Großbetriebe jederzeit die von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabenarten hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen, die für ihre Erhebung bedeutsam sind.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie begleitende Kontrolle umfasst folgende Abgabenarten:alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind.
    1. 1.Ziffer einsdie Einkommensteuer, ausgenommen jene Bereiche, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 erfasst sind,die Einkommensteuer, ausgenommen jene Bereiche, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß Paragraph 86, EStG 1988 erfasst sind,
    2. 2.Ziffer 2die Körperschaftsteuer,
    3. 3.Ziffer 3die Umsatzsteuer,
    4. 4.Ziffer 4die Kraftfahrzeugsteuer,
    5. 5.Ziffer 5die Elektrizitätsabgabe,
    6. 6.Ziffer 6die Erdgasabgabe,
    7. 7.Ziffer 7die Kohleabgabe,
    8. 8.Ziffer 8die Energieabgabenvergütung,
    9. 9.Ziffer 9die Normverbrauchsabgabe,
    10. 10.Ziffer 10die Werbeabgabe,
    11. 11.Ziffer 11die Kammerumlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. I Nr. 103/1998 unddie Kammerumlage gemäß Paragraph 122, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, und
    12. 12.Ziffer 12die Stabilitätsabgabe sowie
    13. 13.Ziffer 13die Forschungsprämien gemäß § 108c EStG 1988.die Forschungsprämien gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988.
    Die begleitende Kontrolle umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß Paragraph 86, EStG 1988 umfasst sind.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der begleitenden Kontrolle kann das Finanzamt für Großbetriebe jederzeit die von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabenarten hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen, die für ihre Erhebung bedeutsam sind.

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