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(1) Die §§ 1, 2, 5, 7 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 außer Kraft.
(2) § 24 samt Überschrift und § 54 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 24 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 mit 1. Juli 2020 wieder in Kraft.
(3) § 645 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 645 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Bezeichnung des 1. Kapitels im III. Hauptstück, § 209 Abs. 1 und 2, § 210 Abs. 1 bis 4, § 214 Abs. 1, § 217 Abs. 1, § 218 Abs. 1, § 232 Abs. 2 und 3, § 234 und § 235 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Geschäftsordnungs-Novelle 2022, BGBl. II Nr. 174/2022, treten am 1. Mai 2022 in Kraft. § 215 Abs. 2, § 216, § 217 Abs. 4, § 393 Abs. 4, sowie § 567 und § 568 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
(1) Die §§ 1, 2, 5, 7 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 außer Kraft.
(2) § 24 samt Überschrift und § 54 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 24 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 mit 1. Juli 2020 wieder in Kraft.
(3) § 645 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 645 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Bezeichnung des 1. Kapitels im III. Hauptstück, § 209 Abs. 1 und 2, § 210 Abs. 1 bis 4, § 214 Abs. 1, § 217 Abs. 1, § 218 Abs. 1, § 232 Abs. 2 und 3, § 234 und § 235 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Geschäftsordnungs-Novelle 2022, BGBl. II Nr. 174/2022, treten am 1. Mai 2022 in Kraft. § 215 Abs. 2, § 216, § 217 Abs. 4, § 393 Abs. 4, sowie § 567 und § 568 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.