§ 1c MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Dokumentation (§ 11a),der Dokumentation (Paragraph 11 a,),
    2. 2.Ziffer 2der Auskunftserteilung (§ 11b),der Auskunftserteilung (Paragraph 11 b,),
    3. 3.Ziffer 3der Honorarabrechnung (§ 11c Abs. 2 Z 3)der Honorarabrechnung (Paragraph 11 c, Absatz 2, Ziffer 3,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 6b Abs. 10),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 6 b, Absatz 10,),
    2. 2.Ziffer 2der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 6b Abs. 11),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 6 b, Absatz 11,),
    3. 3.Ziffer 3der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (§ 6f und § 8b),der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraph 6 f und Paragraph 8 b,),
    4. 4.Ziffer 4der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (§ 8a Abs. 9),der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 8 a, Absatz 9,),
    5. 5.Ziffer 5der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 12 Abs. 2 und 3),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 12, Absatz 2 und 3),
    6. 6.Ziffer 6der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 12 Abs. 5)der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 12, Absatz 5,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
§ 1c MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Dokumentation (§ 11a),der Dokumentation (Paragraph 11 a,),
    2. 2.Ziffer 2der Auskunftserteilung (§ 11b),der Auskunftserteilung (Paragraph 11 b,),
    3. 3.Ziffer 3der Honorarabrechnung (§ 11c Abs. 2 Z 3)der Honorarabrechnung (Paragraph 11 c, Absatz 2, Ziffer 3,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 6b Abs. 10),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 6 b, Absatz 10,),
    2. 2.Ziffer 2der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 6b Abs. 11),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 6 b, Absatz 11,),
    3. 3.Ziffer 3der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (§ 6f und § 8b),der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraph 6 f und Paragraph 8 b,),
    4. 4.Ziffer 4der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (§ 8a Abs. 9),der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 8 a, Absatz 9,),
    5. 5.Ziffer 5der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 12 Abs. 2 und 3),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 12, Absatz 2 und 3),
    6. 6.Ziffer 6der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 12 Abs. 5)der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 12, Absatz 5,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
§ 1c MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

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