§ 2b GuKG Datenverarbeitung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Dokumentation (§ 5),der Dokumentation (Paragraph 5,),
    2. 2.Ziffer 2der Honorarabrechnung (§ 6 Abs. 2 Z 3),der Honorarabrechnung (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3,),
    3. 3.Ziffer 3der Anzeige oder Meldung (§§ 7 und 8),der Anzeige oder Meldung (ParagraphenParagraph 7 und 8,),
    4. 4.Ziffer 4der Auskunftserteilung (§ 9)der Auskunftserteilung (Paragraph 9,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 28a Abs. 9, § 87 Abs. 9),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 28 a, Absatz 9,, Paragraph 87, Absatz 9,),
    2. 2.Ziffer 2der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 28a Abs. 10 und § 87 Abs. 10),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 28 a, Absatz 10 und Paragraph 87, Absatz 10,),
    3. 3.Ziffer 3der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (§§ 28b und 39a),der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraphen 28 b und 39a),
    4. 4.Ziffer 4der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (§ 39 Abs. 9),der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 39, Absatz 9,),
    5. 5.Ziffer 5der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 40 Abs. 2 bis 4, § 91 Abs. 2 bis 4),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 40, Absatz 2, bis 4, Paragraph 91, Absatz 2 bis 4),
    6. 6.Ziffer 6der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 40 Abs. 6, § 91 Abs. 6)der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 91, Absatz 6,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 25.05.2018 bis 28.02.2022
  1. (1)Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Dokumentation (§ 5),der Dokumentation (Paragraph 5,),
    2. 2.Ziffer 2der Honorarabrechnung (§ 6 Abs. 2 Z 3),der Honorarabrechnung (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3,),
    3. 3.Ziffer 3der Anzeige oder Meldung (§§ 7 und 8),der Anzeige oder Meldung (ParagraphenParagraph 7 und 8,),
    4. 4.Ziffer 4der Auskunftserteilung (§ 9)der Auskunftserteilung (Paragraph 9,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 28a Abs. 9, § 87 Abs. 9),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 28 a, Absatz 9,, Paragraph 87, Absatz 9,),
    2. 2.Ziffer 2der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 28a Abs. 10 und § 87 Abs. 10),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 28 a, Absatz 10 und Paragraph 87, Absatz 10,),
    3. 3.Ziffer 3der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (§§ 28b und 39a),der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraphen 28 b und 39a),
    4. 4.Ziffer 4der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (§ 39 Abs. 9),der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 39, Absatz 9,),
    5. 5.Ziffer 5der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 40 Abs. 2 bis 4, § 91 Abs. 2 bis 4),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 40, Absatz 2, bis 4, Paragraph 91, Absatz 2 bis 4),
    6. 6.Ziffer 6der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 40 Abs. 6, § 91 Abs. 6)der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 91, Absatz 6,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

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