Art. 2 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 43/2018)

(1) Diese Verordnung tritt mit 1Art. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1

1.

können Angehörige des Berufsbildes der Pflegefachassistenz bereits ab dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten im Sinn des § 16 Abs. 2 Z 1 in der Fassung dieser Novelle eingesetzt werden,

2.

ist bis zur Erreichung des unteren Wertes des § 16 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz in der Fassung dieser Novelle jedenfalls der Anteil an Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit mindestens 20 % der Personaleinheiten sicherzustellen.

HVO seit 30.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.09.2020

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 43/2018)

(1) Diese Verordnung tritt mit 1Art. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1

1.

können Angehörige des Berufsbildes der Pflegefachassistenz bereits ab dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten im Sinn des § 16 Abs. 2 Z 1 in der Fassung dieser Novelle eingesetzt werden,

2.

ist bis zur Erreichung des unteren Wertes des § 16 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz in der Fassung dieser Novelle jedenfalls der Anteil an Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit mindestens 20 % der Personaleinheiten sicherzustellen.

HVO seit 30.09.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten