Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist der Abschnitt A des II. Hauptstückes des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 auf folgende Personengruppen und Verwendungsbereiche nicht anzuwenden:1.Mitarbeiter in Büros von Mitgliedern der Landesregierung, Präsidenten des Landtages und Klubs der im Landtag vertret... mehr lesen...