§ 48f BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweitDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweit
    1. 1.Ziffer einsdie betroffene Person nach § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6 nicht zu informieren ist oderdie betroffene Person nach Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nicht zu informieren ist oder
    2. 2.Ziffer 2die betroffene Person am Auskunftsverfahren nicht gemäß Abs. 3 mitwirkt.die betroffene Person am Auskunftsverfahren nicht gemäß Absatz 3, mitwirkt.
  2. (2)Absatz 2Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ausschließlich nach Maßgabe desder §§ 90 und 90a. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen dieses Bundesgesetzes.Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des Paragraphder Paragraphen 90, und 90a. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3Die betroffene Person hat am Auskunftsverfahren gemäß Art. 15 DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Abgabenbehörde zu vermeiden. Insbesondere hat sie zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn von der Auskunftserteilung eine große Menge personenbezogener Daten erfasst wäre oder dies aus sonstigen Gründen erforderlich ist.Die betroffene Person hat am Auskunftsverfahren gemäß Artikel 15, DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Abgabenbehörde zu vermeiden. Insbesondere hat sie zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn von der Auskunftserteilung eine große Menge personenbezogener Daten erfasst wäre oder dies aus sonstigen Gründen erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Im Falle der Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Begründung der Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO soweit zu unterbleiben, als sie dem mit der Nichterteilung der Auskunft verfolgten Zweck zuwiderliefe.Im Falle der Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat die Begründung der Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO soweit zu unterbleiben, als sie dem mit der Nichterteilung der Auskunft verfolgten Zweck zuwiderliefe.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweitDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweit
    1. 1.Ziffer einsdie betroffene Person nach § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6 nicht zu informieren ist oderdie betroffene Person nach Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nicht zu informieren ist oder
    2. 2.Ziffer 2die betroffene Person am Auskunftsverfahren nicht gemäß Abs. 3 mitwirkt.die betroffene Person am Auskunftsverfahren nicht gemäß Absatz 3, mitwirkt.
  2. (2)Absatz 2Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ausschließlich nach Maßgabe desder §§ 90 und 90a. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen dieses Bundesgesetzes.Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des Paragraphder Paragraphen 90, und 90a. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3Die betroffene Person hat am Auskunftsverfahren gemäß Art. 15 DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Abgabenbehörde zu vermeiden. Insbesondere hat sie zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn von der Auskunftserteilung eine große Menge personenbezogener Daten erfasst wäre oder dies aus sonstigen Gründen erforderlich ist.Die betroffene Person hat am Auskunftsverfahren gemäß Artikel 15, DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Abgabenbehörde zu vermeiden. Insbesondere hat sie zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn von der Auskunftserteilung eine große Menge personenbezogener Daten erfasst wäre oder dies aus sonstigen Gründen erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Im Falle der Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Begründung der Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO soweit zu unterbleiben, als sie dem mit der Nichterteilung der Auskunft verfolgten Zweck zuwiderliefe.Im Falle der Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat die Begründung der Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO soweit zu unterbleiben, als sie dem mit der Nichterteilung der Auskunft verfolgten Zweck zuwiderliefe.

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