§ 44j SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Anerkannte stationäre Einrichtungen können für Selbstzahlerinnen/Selbstzahler, mit denen sie am 31. Dezember 2017 ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach dem Heimvertragsgesetz hatten, ab Zuerkennung einer Hilfeleistung gemäß § 13 Abs. 1 an diese Personen die Kosten gemäß § 13 Abs. 5 mit dem Sozialhilfeträger verrechnen. Erst wenn all diesen Personen ein anerkanntes Bett zur Verfügung steht, dürfen neue Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger für frei gewordene anerkannte Betten aufgenommen werden.

(2) Bei Einrichtungen gemäß § 44b, die bis spätestens 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 13a stellen, entfällt die Bedarfs- und Eignungsprüfung. Die Anerkennung ist unbefristet zu erteilen. Als Bedarf ist die Anzahl der am 1. Mai 2018 pflegeheimrechtlich bewilligten Betten festzulegen. Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass das Vertragsverhältnis innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Anerkennungsbescheides rechtswirksam beendet wird. Bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt die Verrechnung weiterhin aufgrund des Vertrages. Nach dieser Bestimmung anerkannte Einrichtungen sind verpflichtet, die Bestimmung der gemäß § 13a Abs. 8 erlassenen Verordnung einzuhalten.

(3) Bei Einrichtungen gemäß § 44b, die nach dem 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 13a stellen, entfällt die Bedarfsprüfung. Als Bedarf ist die Anzahl der am 1. Dezember 2020 pflegeheimgesetzlich bewilligten Betten festzulegen. Im Übrigen gelten Abs. 2 zweiter und vierter bis sechster Satz.

(4) Vor Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 13a Abs. 8 anerkannte Einrichtungen können nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Antrag auf Festsetzung ihrer Kategorie stellen. Bis zu einer rechtskräftigen Festlegung einer Kategorie gelten weiterhin die in Anlage 2 der LEVO-SHG, LGBl. Nr 22/2017, in der Fassung LGBl Nr. 27/2018 festgesetzten Tagsätze.

(5) Anträge gemäß § 13 Abs. 6 können in den Fällen, in denen ein Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Hilfeempfängers am 1. Mai 2018 noch nicht abgeschlossen ist oder die Frist von drei Monaten nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens noch offen ist, bis spätesten 31. August 2018 gestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 1/2022

Stand vor dem 05.01.2022

In Kraft vom 01.05.2018 bis 05.01.2022

(1) Anerkannte stationäre Einrichtungen können für Selbstzahlerinnen/Selbstzahler, mit denen sie am 31. Dezember 2017 ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach dem Heimvertragsgesetz hatten, ab Zuerkennung einer Hilfeleistung gemäß § 13 Abs. 1 an diese Personen die Kosten gemäß § 13 Abs. 5 mit dem Sozialhilfeträger verrechnen. Erst wenn all diesen Personen ein anerkanntes Bett zur Verfügung steht, dürfen neue Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger für frei gewordene anerkannte Betten aufgenommen werden.

(2) Bei Einrichtungen gemäß § 44b, die bis spätestens 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 13a stellen, entfällt die Bedarfs- und Eignungsprüfung. Die Anerkennung ist unbefristet zu erteilen. Als Bedarf ist die Anzahl der am 1. Mai 2018 pflegeheimrechtlich bewilligten Betten festzulegen. Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass das Vertragsverhältnis innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Anerkennungsbescheides rechtswirksam beendet wird. Bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt die Verrechnung weiterhin aufgrund des Vertrages. Nach dieser Bestimmung anerkannte Einrichtungen sind verpflichtet, die Bestimmung der gemäß § 13a Abs. 8 erlassenen Verordnung einzuhalten.

(3) Bei Einrichtungen gemäß § 44b, die nach dem 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 13a stellen, entfällt die Bedarfsprüfung. Als Bedarf ist die Anzahl der am 1. Dezember 2020 pflegeheimgesetzlich bewilligten Betten festzulegen. Im Übrigen gelten Abs. 2 zweiter und vierter bis sechster Satz.

(4) Vor Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 13a Abs. 8 anerkannte Einrichtungen können nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Antrag auf Festsetzung ihrer Kategorie stellen. Bis zu einer rechtskräftigen Festlegung einer Kategorie gelten weiterhin die in Anlage 2 der LEVO-SHG, LGBl. Nr 22/2017, in der Fassung LGBl Nr. 27/2018 festgesetzten Tagsätze.

(5) Anträge gemäß § 13 Abs. 6 können in den Fällen, in denen ein Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Hilfeempfängers am 1. Mai 2018 noch nicht abgeschlossen ist oder die Frist von drei Monaten nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens noch offen ist, bis spätesten 31. August 2018 gestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 1/2022

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten