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(2) Bei Einrichtungen gemäß § 44b, die bis spätestens 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 13a stellen, entfällt die Bedarfs- und Eignungsprüfung. Die Anerkennung ist unbefristet zu erteilen. Als Bedarf ist die Anzahl der am 1. Mai 2018 pflegeheimrechtlich bewilligten Betten festzulegen. Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass das Vertragsverhältnis innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Anerkennungsbescheides rechtswirksam beendet wird. Bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt die Verrechnung weiterhin aufgrund des Vertrages. Nach dieser Bestimmung anerkannte Einrichtungen sind verpflichtet, die Bestimmung der gemäß § 13a Abs. 8 erlassenen Verordnung einzuhalten.
(3) Bei Einrichtungen gemäß § 44b, die nach dem 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 13a stellen, entfällt die Bedarfsprüfung. Als Bedarf ist die Anzahl der am 1. Dezember 2020 pflegeheimgesetzlich bewilligten Betten festzulegen. Im Übrigen gelten Abs. 2 zweiter und vierter bis sechster Satz.
(4) Vor Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 13a Abs. 8§ 44j SHG anerkannte Einrichtungen können nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Antrag auf Festsetzung ihrer Kategorie stellenseit 31.12.2024 weggefallen. Bis zu einer rechtskräftigen Festlegung einer Kategorie gelten weiterhin die in Anlage 2 der LEVO-SHG, LGBl. Nr 22/2017, in der Fassung LGBl Nr. 27/2018 festgesetzten Tagsätze.
(5) Anträge gemäß § 13 Abs. 6 können in den Fällen, in denen ein Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Hilfeempfängers am 1. Mai 2018 noch nicht abgeschlossen ist oder die Frist von drei Monaten nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens noch offen ist, bis spätesten 31. August 2018 gestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 1/2022
(2) Bei Einrichtungen gemäß § 44b, die bis spätestens 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 13a stellen, entfällt die Bedarfs- und Eignungsprüfung. Die Anerkennung ist unbefristet zu erteilen. Als Bedarf ist die Anzahl der am 1. Mai 2018 pflegeheimrechtlich bewilligten Betten festzulegen. Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass das Vertragsverhältnis innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Anerkennungsbescheides rechtswirksam beendet wird. Bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt die Verrechnung weiterhin aufgrund des Vertrages. Nach dieser Bestimmung anerkannte Einrichtungen sind verpflichtet, die Bestimmung der gemäß § 13a Abs. 8 erlassenen Verordnung einzuhalten.
(3) Bei Einrichtungen gemäß § 44b, die nach dem 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 13a stellen, entfällt die Bedarfsprüfung. Als Bedarf ist die Anzahl der am 1. Dezember 2020 pflegeheimgesetzlich bewilligten Betten festzulegen. Im Übrigen gelten Abs. 2 zweiter und vierter bis sechster Satz.
(4) Vor Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 13a Abs. 8§ 44j SHG anerkannte Einrichtungen können nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Antrag auf Festsetzung ihrer Kategorie stellenseit 31.12.2024 weggefallen. Bis zu einer rechtskräftigen Festlegung einer Kategorie gelten weiterhin die in Anlage 2 der LEVO-SHG, LGBl. Nr 22/2017, in der Fassung LGBl Nr. 27/2018 festgesetzten Tagsätze.
(5) Anträge gemäß § 13 Abs. 6 können in den Fällen, in denen ein Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Hilfeempfängers am 1. Mai 2018 noch nicht abgeschlossen ist oder die Frist von drei Monaten nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens noch offen ist, bis spätesten 31. August 2018 gestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 1/2022