§ 34a W-LSF

Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017BGBl. I Nr. 62/2019, wird gemäß dessen § 1 Abs. 2 Z 16 für dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegende Stiftungen und Fonds nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für anwendbar erklärt. Die nachstehenden Verweise auf das WiEReG beziehen sich auf die im ersten Satz genannte Fassung.

(2) Wirtschaftliche Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b WiEReG genannten Personen.

(3) Die dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer nach Maßgabe des § 5 WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(4) Im Übrigen sind die §§ 3 bis 5a, 4§ 7, 5 Abs. 4die §§ 9 bis 10a, 7, 9, 10, 11 Abs. 1 § 11 Abs. 1 bis 7, 12 die §§ 12 bis 16 sowie die §§ 18 und 1819 WiEReG anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 WiEReG mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch der Magistrat ist.

(5) Über Beschwerden gegen Bescheide der Registerbehörde und der FinanzämterAbgabenbehörden, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide der Registerbehörde, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Stand vor dem 24.02.2020

In Kraft vom 14.04.2018 bis 24.02.2020

(1) Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017BGBl. I Nr. 62/2019, wird gemäß dessen § 1 Abs. 2 Z 16 für dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegende Stiftungen und Fonds nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für anwendbar erklärt. Die nachstehenden Verweise auf das WiEReG beziehen sich auf die im ersten Satz genannte Fassung.

(2) Wirtschaftliche Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b WiEReG genannten Personen.

(3) Die dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer nach Maßgabe des § 5 WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(4) Im Übrigen sind die §§ 3 bis 5a, 4§ 7, 5 Abs. 4die §§ 9 bis 10a, 7, 9, 10, 11 Abs. 1 § 11 Abs. 1 bis 7, 12 die §§ 12 bis 16 sowie die §§ 18 und 1819 WiEReG anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 WiEReG mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch der Magistrat ist.

(5) Über Beschwerden gegen Bescheide der Registerbehörde und der FinanzämterAbgabenbehörden, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide der Registerbehörde, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

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