§ 99a UG

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Entwicklungsplan kann eine Anzahl von höchstens 5 vH der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 ohne fachliche Widmung festgelegt werden, die im internationalen Wettbewerb um die besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Künstlerinnen und Künstler zwecks proaktiver Gewinnung wissenschaftlich bzw. künstlerisch herausragender Persönlichkeiten besetzt werden können.Im Entwicklungsplan kann eine Anzahl von höchstens 5 vH der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 98, ohne fachliche Widmung festgelegt werden, die im internationalen Wettbewerb um die besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Künstlerinnen und Künstler zwecks proaktiver Gewinnung wissenschaftlich bzw. künstlerisch herausragender Persönlichkeiten besetzt werden können.
  2. (2)Absatz 2§ 98 Abs. 1 bis 8 ist nicht anzuwenden. Die Rektorin oder der Rektor hat mit der Kandidatin oder dem Kandidaten für die zu besetzende Stelle nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet wird, Berufungsverhandlungen zu führen und einen zunächst auf höchstens sechsfünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. In sachlich gerechtfertigten Fällen kann auch sofort ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Nähere Bestimmungen über die Besetzungen gemäß Abs. 1 und die Voraussetzungen für die Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind in der Satzung festzulegen.Paragraph 98, Absatz eins bis 8 ist nicht anzuwenden. Die Rektorin oder der Rektor hat mit der Kandidatin oder dem Kandidaten für die zu besetzende Stelle nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet wird, Berufungsverhandlungen zu führen und einen zunächst auf höchstens sechsfünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. In sachlich gerechtfertigten Fällen kann auch sofort ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Nähere Bestimmungen über die Besetzungen gemäß Absatz eins und die Voraussetzungen für die Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind in der Satzung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Eine unbefristete Verlängerung der Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor ist nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Leistungen in der Lehre der letzten fünf Jahre. Die Durchführung der Qualifikationsprüfung hat internationalen Standards zu entsprechen, wobei die näheren Bestimmungen dafür in der Satzung festzulegen sind. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten fünften Jahr gestellt werden. Im Verlängerungsverfahren kommen die Anhörungsrechte gemäß Abs. 2 zur Anwendung.Eine unbefristete Verlängerung der Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor ist nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Leistungen in der Lehre der letzten fünf Jahre. Die Durchführung der Qualifikationsprüfung hat internationalen Standards zu entsprechen, wobei die näheren Bestimmungen dafür in der Satzung festzulegen sind. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten fünften Jahr gestellt werden. Im Verlängerungsverfahren kommen die Anhörungsrechte gemäß Absatz 2, zur Anwendung.
  4. (3)Absatz 3Wurde ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, so ist eine unbefristete Verlängerung durch die Rektorin oder den Rektor nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen oder künstlerischen Leistungen, der Leistungen in der Lehre sowie der sonstigen Tätigkeiten. Die Durchführung der Qualifikationsprüfung hat internationalen Standards zu entsprechen, wobei die näheren Bestimmungen dafür in der Satzung festzulegen sind. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten vierten Jahr gestellt werden. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist in das Verfahren einzubeziehen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.02.2018 bis 30.09.2021
  1. (1)Absatz einsIm Entwicklungsplan kann eine Anzahl von höchstens 5 vH der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 ohne fachliche Widmung festgelegt werden, die im internationalen Wettbewerb um die besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Künstlerinnen und Künstler zwecks proaktiver Gewinnung wissenschaftlich bzw. künstlerisch herausragender Persönlichkeiten besetzt werden können.Im Entwicklungsplan kann eine Anzahl von höchstens 5 vH der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 98, ohne fachliche Widmung festgelegt werden, die im internationalen Wettbewerb um die besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Künstlerinnen und Künstler zwecks proaktiver Gewinnung wissenschaftlich bzw. künstlerisch herausragender Persönlichkeiten besetzt werden können.
  2. (2)Absatz 2§ 98 Abs. 1 bis 8 ist nicht anzuwenden. Die Rektorin oder der Rektor hat mit der Kandidatin oder dem Kandidaten für die zu besetzende Stelle nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet wird, Berufungsverhandlungen zu führen und einen zunächst auf höchstens sechsfünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. In sachlich gerechtfertigten Fällen kann auch sofort ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Nähere Bestimmungen über die Besetzungen gemäß Abs. 1 und die Voraussetzungen für die Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind in der Satzung festzulegen.Paragraph 98, Absatz eins bis 8 ist nicht anzuwenden. Die Rektorin oder der Rektor hat mit der Kandidatin oder dem Kandidaten für die zu besetzende Stelle nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet wird, Berufungsverhandlungen zu führen und einen zunächst auf höchstens sechsfünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. In sachlich gerechtfertigten Fällen kann auch sofort ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Nähere Bestimmungen über die Besetzungen gemäß Absatz eins und die Voraussetzungen für die Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind in der Satzung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Eine unbefristete Verlängerung der Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor ist nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Leistungen in der Lehre der letzten fünf Jahre. Die Durchführung der Qualifikationsprüfung hat internationalen Standards zu entsprechen, wobei die näheren Bestimmungen dafür in der Satzung festzulegen sind. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten fünften Jahr gestellt werden. Im Verlängerungsverfahren kommen die Anhörungsrechte gemäß Abs. 2 zur Anwendung.Eine unbefristete Verlängerung der Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor ist nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Leistungen in der Lehre der letzten fünf Jahre. Die Durchführung der Qualifikationsprüfung hat internationalen Standards zu entsprechen, wobei die näheren Bestimmungen dafür in der Satzung festzulegen sind. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten fünften Jahr gestellt werden. Im Verlängerungsverfahren kommen die Anhörungsrechte gemäß Absatz 2, zur Anwendung.
  4. (3)Absatz 3Wurde ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, so ist eine unbefristete Verlängerung durch die Rektorin oder den Rektor nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen oder künstlerischen Leistungen, der Leistungen in der Lehre sowie der sonstigen Tätigkeiten. Die Durchführung der Qualifikationsprüfung hat internationalen Standards zu entsprechen, wobei die näheren Bestimmungen dafür in der Satzung festzulegen sind. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten vierten Jahr gestellt werden. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist in das Verfahren einzubeziehen.

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