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Legende:
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(2) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1a bis 2a in der Fassung LGBl.Nr. 17/2018 sind erstmalig für das Beitragsjahr 2018 anzuwenden.
(3) § 25 Abs. 2a in der Fassung LGBl.Nr. 17/2018 tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2018
(2) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1a bis 2a in der Fassung LGBl.Nr. 17/2018 sind erstmalig für das Beitragsjahr 2018 anzuwenden.
(3) § 25 Abs. 2a in der Fassung LGBl.Nr. 17/2018 tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2018