Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
Artikel II(LGBl Nr 67/2020)(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten § 1 und § 3 Abs. 1 K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2018, wieder in Kraft.
(3) Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen. Eine Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. n iVm § 5 Abs. 3 K-RegFG in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber – unbeschadet des § 6 Abs. 3 K-RegFG – rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den Kredit innerhalb von höchstens drei Jahren nach seiner Gewährung zurückzubezahlen.
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
Artikel II(LGBl Nr 67/2020)(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten § 1 und § 3 Abs. 1 K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2018, wieder in Kraft.
(3) Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen. Eine Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. n iVm § 5 Abs. 3 K-RegFG in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber – unbeschadet des § 6 Abs. 3 K-RegFG – rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den Kredit innerhalb von höchstens drei Jahren nach seiner Gewährung zurückzubezahlen.