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(2) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes. Dazu ist mindestens einmal im Jahr ein Gespräch mit einer fachlich ausgebildeten Betreuungsperson der Kindergruppe anzubieten. Von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger sind hierfür die notwendigen zeitlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind mit geeigneten Mitteln anzuhalten, daran teilzunehmen, um einen Austausch über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes zu ermöglichen. Der Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
(3) 1. Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Obhut unterstellten nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergruppen und bei Tagesmüttern/-vätern keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen müssen, durch die das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt werden.
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(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind die Erziehungsberechtigen von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe in geeigneter Form zu informieren.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes. Dazu ist mindestens einmal im Jahr ein Gespräch mit einer fachlich ausgebildeten Betreuungsperson der Kindergruppe anzubieten. Von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger sind hierfür die notwendigen zeitlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind mit geeigneten Mitteln anzuhalten, daran teilzunehmen, um einen Austausch über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes zu ermöglichen. Der Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
(3) 1. Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Obhut unterstellten nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergruppen und bei Tagesmüttern/-vätern keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen müssen, durch die das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt werden.
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(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind die Erziehungsberechtigen von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe in geeigneter Form zu informieren.