§ 1b W-TBG

Wiener Tagesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf eine transparente Darlegung des pädagogischen Konzeptes der Kindergruppe.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes. Dazu ist mindestens einmal im Jahr ein Gespräch mit einer fachlich ausgebildeten Betreuungsperson der Kindergruppe anzubieten. Von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger sind hierfür die notwendigen zeitlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind mit geeigneten Mitteln anzuhalten, daran teilzunehmen, um einen Austausch über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes zu ermöglichen. Der Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

(3) 1. Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Obhut unterstellten nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergruppen und bei Tagesmüttern/-vätern keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen müssen, durch die das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt werden.

2.

Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung nach Z 1 haben Kindergruppen und Tagesmütter/
-väter die Erziehungsberechtigten auf den Werte- und Orientierungsleitfaden hinzuweisen und durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass dieser eingehalten wird. Insbesondere ist mit den Erziehungsberechtigten eine geeignete Vorgangsweise zu vereinbaren. Die Maßnahmen sind von Kindergruppen und Tagesmüttern/-vätern zu dokumentieren.

3.

Sofern von Kindergruppen oder Tagesmüttern/-vätern festgestellt wird, dass die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung nach Z 1 nicht nachkommen, haben sie die im Magistrat zuständige Aufsichtsbehörde (§ 10) zu verständigen.

4.

Die Aufsichtsbehörde (§ 10) hat mit den Erziehungsberechtigten ein Beratungsgespräch zu führen und diese auf ihre Verpflichtung gemäß Z 1 hinzuweisen.

(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind die Erziehungsberechtigen von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe in geeigneter Form zu informieren.

Stand vor dem 09.12.2022

In Kraft vom 10.05.2019 bis 09.12.2022
(1) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf eine transparente Darlegung des pädagogischen Konzeptes der Kindergruppe.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes. Dazu ist mindestens einmal im Jahr ein Gespräch mit einer fachlich ausgebildeten Betreuungsperson der Kindergruppe anzubieten. Von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger sind hierfür die notwendigen zeitlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind mit geeigneten Mitteln anzuhalten, daran teilzunehmen, um einen Austausch über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes zu ermöglichen. Der Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

(3) 1. Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Obhut unterstellten nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergruppen und bei Tagesmüttern/-vätern keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen müssen, durch die das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt werden.

2.

Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung nach Z 1 haben Kindergruppen und Tagesmütter/
-väter die Erziehungsberechtigten auf den Werte- und Orientierungsleitfaden hinzuweisen und durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass dieser eingehalten wird. Insbesondere ist mit den Erziehungsberechtigten eine geeignete Vorgangsweise zu vereinbaren. Die Maßnahmen sind von Kindergruppen und Tagesmüttern/-vätern zu dokumentieren.

3.

Sofern von Kindergruppen oder Tagesmüttern/-vätern festgestellt wird, dass die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung nach Z 1 nicht nachkommen, haben sie die im Magistrat zuständige Aufsichtsbehörde (§ 10) zu verständigen.

4.

Die Aufsichtsbehörde (§ 10) hat mit den Erziehungsberechtigten ein Beratungsgespräch zu führen und diese auf ihre Verpflichtung gemäß Z 1 hinzuweisen.

(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind die Erziehungsberechtigen von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe in geeigneter Form zu informieren.

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