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(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung für das Anbieten oder Ausüben der Tagesbetreuung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 6 widerrufen wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Wird die Bewilligung einer Kindergruppe gemäß Abs. 1 widerrufen, kann von der in der Verordnung nach § 5 festgelegten Höchstzahl von Kindern in einer anderen Kindergruppe vorübergehend abgesehen werden, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Betreuung der Kinder notwendig ist und die pädagogische Bildungsarbeit entsprechend § 1a gewährleistet wird. Eine Überschreitung der Höchstzahl der betreuten Kinder ist von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger einer Kindergruppe dem Magistrat unverzüglich anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.
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(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung für das Anbieten oder Ausüben der Tagesbetreuung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 6 widerrufen wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Wird die Bewilligung einer Kindergruppe gemäß Abs. 1 widerrufen, kann von der in der Verordnung nach § 5 festgelegten Höchstzahl von Kindern in einer anderen Kindergruppe vorübergehend abgesehen werden, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Betreuung der Kinder notwendig ist und die pädagogische Bildungsarbeit entsprechend § 1a gewährleistet wird. Eine Überschreitung der Höchstzahl der betreuten Kinder ist von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger einer Kindergruppe dem Magistrat unverzüglich anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.