§ 294a Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung zu § 256a § 294a – Neufestsetzung des VorrückungsstichtagesÜbergangsbestimmung zu Paragraph 256 a, – Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages
  1. (1)Absatz einsDer/Die Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe, dessen/deren Dienstverhältnis bis zum in Kraft treten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2018 gemäß § 306 Abs. 26 zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. begründet wurde und Zeiten in einer einschlägigen Verwendung gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 lit c zurückgelegt hat, kann eine Neufestsetzung seines/ihres Vorrückungsstichtages beantragen.Der/Die Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe, dessen/deren Dienstverhältnis bis zum in Kraft treten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018, gemäß Paragraph 306, Absatz 26, zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. begründet wurde und Zeiten in einer einschlägigen Verwendung gemäß Paragraph 256 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, zurückgelegt hat, kann eine Neufestsetzung seines/ihres Vorrückungsstichtages beantragen.
  2. (2)Absatz 2Anzurechnende Vordienstzeiten gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 lit. c sind binnen sechs Monaten nach in Kraft treten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2018 gemäß § 306 Abs. 26 dem Dienstgeber entsprechend mitzuteilen und nachzuweisen. Sollte ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete eine fristgerechte Meldung oder einen fristgerechten Nachweis versäumt haben, ohne dass ihn/sie ein Verschulden daran trifft, so kann er/sie die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.Anzurechnende Vordienstzeiten gemäß Paragraph 256 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, sind binnen sechs Monaten nach in Kraft treten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018, gemäß Paragraph 306, Absatz 26, dem Dienstgeber entsprechend mitzuteilen und nachzuweisen. Sollte ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete eine fristgerechte Meldung oder einen fristgerechten Nachweis versäumt haben, ohne dass ihn/sie ein Verschulden daran trifft, so kann er/sie die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
  3. (3)Absatz 3Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 erfolgt nach ordnungsgemäßer Mitteilung und Nachweis mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten.Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 256 a, Absatz eins, Ziffer 3, erfolgt nach ordnungsgemäßer Mitteilung und Nachweis mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten.
  4. (4)Absatz 4Ergibt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, wird der/die Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe übergeleitet, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 17 aus 2018,

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.08.2023
Übergangsbestimmung zu § 256a § 294a – Neufestsetzung des VorrückungsstichtagesÜbergangsbestimmung zu Paragraph 256 a, – Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages
  1. (1)Absatz einsDer/Die Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe, dessen/deren Dienstverhältnis bis zum in Kraft treten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2018 gemäß § 306 Abs. 26 zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. begründet wurde und Zeiten in einer einschlägigen Verwendung gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 lit c zurückgelegt hat, kann eine Neufestsetzung seines/ihres Vorrückungsstichtages beantragen.Der/Die Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe, dessen/deren Dienstverhältnis bis zum in Kraft treten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018, gemäß Paragraph 306, Absatz 26, zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. begründet wurde und Zeiten in einer einschlägigen Verwendung gemäß Paragraph 256 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, zurückgelegt hat, kann eine Neufestsetzung seines/ihres Vorrückungsstichtages beantragen.
  2. (2)Absatz 2Anzurechnende Vordienstzeiten gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 lit. c sind binnen sechs Monaten nach in Kraft treten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2018 gemäß § 306 Abs. 26 dem Dienstgeber entsprechend mitzuteilen und nachzuweisen. Sollte ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete eine fristgerechte Meldung oder einen fristgerechten Nachweis versäumt haben, ohne dass ihn/sie ein Verschulden daran trifft, so kann er/sie die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.Anzurechnende Vordienstzeiten gemäß Paragraph 256 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, sind binnen sechs Monaten nach in Kraft treten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018, gemäß Paragraph 306, Absatz 26, dem Dienstgeber entsprechend mitzuteilen und nachzuweisen. Sollte ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete eine fristgerechte Meldung oder einen fristgerechten Nachweis versäumt haben, ohne dass ihn/sie ein Verschulden daran trifft, so kann er/sie die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
  3. (3)Absatz 3Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 erfolgt nach ordnungsgemäßer Mitteilung und Nachweis mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten.Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 256 a, Absatz eins, Ziffer 3, erfolgt nach ordnungsgemäßer Mitteilung und Nachweis mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten.
  4. (4)Absatz 4Ergibt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, wird der/die Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe übergeleitet, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 17 aus 2018,

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

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