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(2) Anzurechnende Vordienstzeiten gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 lit. c sind binnen sechs Monaten nach in Kraft treten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2018 gemäß § 306 Abs. 26 dem Dienstgeber entsprechend mitzuteilen und nachzuweisen. Sollte ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete eine fristgerechte Meldung oder einen fristgerechten Nachweis versäumt haben, ohne dass ihn/sie ein Verschulden daran trifft, so kann er/sie die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
(3) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 erfolgt nach ordnungsgemäßer Mitteilung und Nachweis mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten.
(4) Ergibt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, wird der/die Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe übergeleitet, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2018
(2) Anzurechnende Vordienstzeiten gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 lit. c sind binnen sechs Monaten nach in Kraft treten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2018 gemäß § 306 Abs. 26 dem Dienstgeber entsprechend mitzuteilen und nachzuweisen. Sollte ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete eine fristgerechte Meldung oder einen fristgerechten Nachweis versäumt haben, ohne dass ihn/sie ein Verschulden daran trifft, so kann er/sie die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
(3) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 erfolgt nach ordnungsgemäßer Mitteilung und Nachweis mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten.
(4) Ergibt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, wird der/die Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe übergeleitet, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2018