Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(10) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistendeÄrztliche Betreuung der Soldaten, die in anderen als den im Abs. 7 umschriebenen Fällen in
Truppenkrankenbuch
Unfälle und plötzliche Erkrankungen
Erhebungen
Ärztliche Meldungen
Besondere Meldepflichten der Soldaten
Erkrankung während der dienstfreien Zeit eine Krankenbehandlung benötigen, haben sich an die nächstgelegenen heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu wenden. Für die Inanspruchnahme einer anderen als der militärärztlichen Krankenbehandlung oder einer Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen haben sie die Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle einzuholen. Kann die Bewilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, gelten die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sinngemäß. Der gesetzliche Anspruch auf Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung beim Arzt des Vertrauens bleibt unberührt.
(10) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistendeÄrztliche Betreuung der Soldaten, die in anderen als den im Abs. 7 umschriebenen Fällen in
Truppenkrankenbuch
Unfälle und plötzliche Erkrankungen
Erhebungen
Ärztliche Meldungen
Besondere Meldepflichten der Soldaten
Erkrankung während der dienstfreien Zeit eine Krankenbehandlung benötigen, haben sich an die nächstgelegenen heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu wenden. Für die Inanspruchnahme einer anderen als der militärärztlichen Krankenbehandlung oder einer Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen haben sie die Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle einzuholen. Kann die Bewilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, gelten die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sinngemäß. Der gesetzliche Anspruch auf Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung beim Arzt des Vertrauens bleibt unberührt.