§ 25 ADV (weggefallen)

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
Stellen

§ 25 ADV seit 30.06.2001 weggefallen. (1) Posten dürfen niemanden so nahe an sich herankommen lassen, daß sie überfallen werden könnten. Sie dürfen in ihrem Wachbereich keine Zusammenrottung dulden. Nähert sich eine Person in verdächtiger Weise oder wird der Aufforderung umzukehren nicht Folge geleistet, so ist die Person zu stellen.

(2) Das Stellen hat durch den Anruf "Halt! - Wer da?" mit gesicherter Schußwaffe bei gehobener Mündung zu erfolgen.

Abfertigen

(3) Wird durch die Antwort der gestellten Person jeder Verdacht beseitigt, so ist diese mit dem Ruf "Weg frei!" abzufertigen. Der Gestellte darf in diesem Fall seinen Weg fortsetzen, ist aber weiter zu beobachten.

(4) Gibt der Angerufene jedoch keine oder eine ungenügende Antwort, so hat ihn der Posten unter Androhung der Festnahme und erforderlichenfalls des Waffengebrauches zur Umkehr aufzufordern.

(5) Leistet die gestellte Person dieser Aufforderung keine Folge, so hat der Posten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von seinem Recht zur vorläufigen Verwahrung, Festnahme oder Anhaltung, erforderlichenfalls auch von seiner Waffe, Gebrauch zu machen.

Ausnahme

(6) Die Abs. 1 bis 5 finden auf die zum Tordienst eingeteilten Posten keine Anwendung, solange sie Aufgaben nach § 24 Abs. 6 wahrnehmen.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.03.1979 bis 30.06.2001
Stellen

§ 25 ADV seit 30.06.2001 weggefallen. (1) Posten dürfen niemanden so nahe an sich herankommen lassen, daß sie überfallen werden könnten. Sie dürfen in ihrem Wachbereich keine Zusammenrottung dulden. Nähert sich eine Person in verdächtiger Weise oder wird der Aufforderung umzukehren nicht Folge geleistet, so ist die Person zu stellen.

(2) Das Stellen hat durch den Anruf "Halt! - Wer da?" mit gesicherter Schußwaffe bei gehobener Mündung zu erfolgen.

Abfertigen

(3) Wird durch die Antwort der gestellten Person jeder Verdacht beseitigt, so ist diese mit dem Ruf "Weg frei!" abzufertigen. Der Gestellte darf in diesem Fall seinen Weg fortsetzen, ist aber weiter zu beobachten.

(4) Gibt der Angerufene jedoch keine oder eine ungenügende Antwort, so hat ihn der Posten unter Androhung der Festnahme und erforderlichenfalls des Waffengebrauches zur Umkehr aufzufordern.

(5) Leistet die gestellte Person dieser Aufforderung keine Folge, so hat der Posten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von seinem Recht zur vorläufigen Verwahrung, Festnahme oder Anhaltung, erforderlichenfalls auch von seiner Waffe, Gebrauch zu machen.

Ausnahme

(6) Die Abs. 1 bis 5 finden auf die zum Tordienst eingeteilten Posten keine Anwendung, solange sie Aufgaben nach § 24 Abs. 6 wahrnehmen.

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