§ 28 ADV Einsatzbestimmung für den Wachdienst

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
§ 28.Paragraph 28,

Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 2§ 22 Abs. 2, 5, 7, 8 und 7 bis 9 dessowie § 22§ 24 Abs. 4 , die Abs. 4 und 5 des § 24 sowie § 25 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist. Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind dieParagraph 22, Absatz 2,, 5, 7, 8 und 7 bis 9 dessowie Paragraph 2224,, die Absatz 4 und 5 des Paragraph 24, sowie Paragraph 25, nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.03.1979 bis 30.06.2001
§ 28.Paragraph 28,

Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 2§ 22 Abs. 2, 5, 7, 8 und 7 bis 9 dessowie § 22§ 24 Abs. 4 , die Abs. 4 und 5 des § 24 sowie § 25 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist. Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind dieParagraph 22, Absatz 2,, 5, 7, 8 und 7 bis 9 dessowie Paragraph 2224,, die Absatz 4 und 5 des Paragraph 24, sowie Paragraph 25, nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

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