§ 51c T-WO (weggefallen)

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLuftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs. 1 angefordert werden.Luftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, angefordert werden.
  2. (2)Absatz 2Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch die jeweilige Einsatzleitung über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 5 erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder privater Luftfahrtunternehmen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Einsatzzweck Bedacht zu nehmen.Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch die jeweilige Einsatzleitung über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder privater Luftfahrtunternehmen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Einsatzzweck Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Heranziehung von Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen und ihres Bedienpersonals hat möglichst auf privatrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Der Vertragsabschluss obliegt dem Land Tirol, das die Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen hat.
  4. (4)Absatz 4Für die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen und die Inpflichtnahme des Bedienpersonals sowie die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche auf Entschädigung und auf Ersatz des Verdienstentganges gelten die §§ 51 Abs. 3, 51a und 51b Abs. 2, 3 und 5. Die Entscheidung über die Beschlagnahme, die Inpflichtnahme und die Ansprüche auf Entschädigung bzw. Ersatz des Verdienstentganges obliegt jedenfalls dem Landeshauptmann. Dieser hat die beschlagnahmten Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen, sofern ihm die Einsatzleitung nicht selbst obliegt.Für die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen und die Inpflichtnahme des Bedienpersonals sowie die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche auf Entschädigung und auf Ersatz des Verdienstentganges gelten die Paragraphen 51, Absatz 3,, 51a und 51b Absatz 2,, 3 und 5. Die Entscheidung über die Beschlagnahme, die Inpflichtnahme und die Ansprüche auf Entschädigung bzw. Ersatz des Verdienstentganges obliegt jedenfalls dem Landeshauptmann. Dieser hat die beschlagnahmten Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen, sofern ihm die Einsatzleitung nicht selbst obliegt.
  5. (5)Absatz 5Werden Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen und ihr Bedienpersonal auf privatrechtlicher Grundlage herangezogen, so hat das Land Tirol gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Einsatzkosten in jener Höhe, wie sie sich in sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 3 ergeben. Bestehen jedoch Verträge nach § 51d Abs. 1, so besteht der Anspruch auf Kostenersatz davon abweichend nach Maßgabe dieser Verträge.Werden Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen und ihr Bedienpersonal auf privatrechtlicher Grundlage herangezogen, so hat das Land Tirol gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Einsatzkosten in jener Höhe, wie sie sich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 51 a, Absatz 3, ergeben. Bestehen jedoch Verträge nach Paragraph 51 d, Absatz eins,, so besteht der Anspruch auf Kostenersatz davon abweichend nach Maßgabe dieser Verträge.
  6. (6)Absatz 6Das Land Tirol hat, sofern in Verträgen nach § 51d Abs. 1 nichts anderes vorgesehen ist, Anträge auf Ersatz der Kosten nach Abs. 5 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim zuständigen Bundesministerium einzubringen. Dem Antrag ist die vom Luftfahrtunternehmen ausgestellte Rechnung, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen ist, anzuschließen.Das Land Tirol hat, sofern in Verträgen nach Paragraph 51 d, Absatz eins, nichts anderes vorgesehen ist, Anträge auf Ersatz der Kosten nach Absatz 5, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim zuständigen Bundesministerium einzubringen. Dem Antrag ist die vom Luftfahrtunternehmen ausgestellte Rechnung, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen ist, anzuschließen.
  7. (7)Absatz 7Kommt innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande, so hat auf Antrag des Landes Tirol der Landeshauptmann die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen.
§ 51c T-WO seit 09.07.2024 weggefallen.

Stand vor dem 09.07.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 09.07.2024
  1. (1)Absatz einsLuftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs. 1 angefordert werden.Luftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, angefordert werden.
  2. (2)Absatz 2Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch die jeweilige Einsatzleitung über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 5 erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder privater Luftfahrtunternehmen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Einsatzzweck Bedacht zu nehmen.Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch die jeweilige Einsatzleitung über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder privater Luftfahrtunternehmen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Einsatzzweck Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Heranziehung von Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen und ihres Bedienpersonals hat möglichst auf privatrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Der Vertragsabschluss obliegt dem Land Tirol, das die Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen hat.
  4. (4)Absatz 4Für die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen und die Inpflichtnahme des Bedienpersonals sowie die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche auf Entschädigung und auf Ersatz des Verdienstentganges gelten die §§ 51 Abs. 3, 51a und 51b Abs. 2, 3 und 5. Die Entscheidung über die Beschlagnahme, die Inpflichtnahme und die Ansprüche auf Entschädigung bzw. Ersatz des Verdienstentganges obliegt jedenfalls dem Landeshauptmann. Dieser hat die beschlagnahmten Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen, sofern ihm die Einsatzleitung nicht selbst obliegt.Für die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen und die Inpflichtnahme des Bedienpersonals sowie die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche auf Entschädigung und auf Ersatz des Verdienstentganges gelten die Paragraphen 51, Absatz 3,, 51a und 51b Absatz 2,, 3 und 5. Die Entscheidung über die Beschlagnahme, die Inpflichtnahme und die Ansprüche auf Entschädigung bzw. Ersatz des Verdienstentganges obliegt jedenfalls dem Landeshauptmann. Dieser hat die beschlagnahmten Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen, sofern ihm die Einsatzleitung nicht selbst obliegt.
  5. (5)Absatz 5Werden Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen und ihr Bedienpersonal auf privatrechtlicher Grundlage herangezogen, so hat das Land Tirol gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Einsatzkosten in jener Höhe, wie sie sich in sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 3 ergeben. Bestehen jedoch Verträge nach § 51d Abs. 1, so besteht der Anspruch auf Kostenersatz davon abweichend nach Maßgabe dieser Verträge.Werden Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen und ihr Bedienpersonal auf privatrechtlicher Grundlage herangezogen, so hat das Land Tirol gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Einsatzkosten in jener Höhe, wie sie sich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 51 a, Absatz 3, ergeben. Bestehen jedoch Verträge nach Paragraph 51 d, Absatz eins,, so besteht der Anspruch auf Kostenersatz davon abweichend nach Maßgabe dieser Verträge.
  6. (6)Absatz 6Das Land Tirol hat, sofern in Verträgen nach § 51d Abs. 1 nichts anderes vorgesehen ist, Anträge auf Ersatz der Kosten nach Abs. 5 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim zuständigen Bundesministerium einzubringen. Dem Antrag ist die vom Luftfahrtunternehmen ausgestellte Rechnung, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen ist, anzuschließen.Das Land Tirol hat, sofern in Verträgen nach Paragraph 51 d, Absatz eins, nichts anderes vorgesehen ist, Anträge auf Ersatz der Kosten nach Absatz 5, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim zuständigen Bundesministerium einzubringen. Dem Antrag ist die vom Luftfahrtunternehmen ausgestellte Rechnung, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen ist, anzuschließen.
  7. (7)Absatz 7Kommt innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande, so hat auf Antrag des Landes Tirol der Landeshauptmann die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen.
§ 51c T-WO seit 09.07.2024 weggefallen.

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