§ 1 AltFG

Alternativfinanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 3 und § 12 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. Nr. 625/1991BGBl. I Nr. 62/2019.

(2) Bei Emissionen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder gegen § 3 Abs. 5 Z 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verstoßen werden.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 01.08.2018 bis 20.07.2019

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 3 und § 12 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. Nr. 625/1991BGBl. I Nr. 62/2019.

(2) Bei Emissionen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder gegen § 3 Abs. 5 Z 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verstoßen werden.

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