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Wer gegen die Pflichten der §§ 3§§ 3a, 4 undoder 5 oder einergegen die aufgrund von § 4 Abs. 1 § 3b erlassenenerlassene Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Wer gegen die Pflichten der §§ 3§§ 3a, 4 undoder 5 oder einergegen die aufgrund von § 4 Abs. 1 § 3b erlassenenerlassene Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.