§ 39 Weingesetz 2009 (weggefallen)

Weingesetz 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
Obstwein, der aus Äpfeln und Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein“, „Qualitätsobstmost“ oder „Qualitätsmost“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

der Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5% vol. beträgt,

2.

kein Wasser oder Zucker zugesetzt wurde,

3.

der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter beträgt,

4.

der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt und

5.

der Obstwein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die Mindesterfordernisse erreicht werden.

§ 39 Weingesetz 2009 seit 20.06.2013 weggefallen.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 18.11.2009 bis 20.06.2013
Obstwein, der aus Äpfeln und Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein“, „Qualitätsobstmost“ oder „Qualitätsmost“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

der Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5% vol. beträgt,

2.

kein Wasser oder Zucker zugesetzt wurde,

3.

der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter beträgt,

4.

der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt und

5.

der Obstwein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die Mindesterfordernisse erreicht werden.

§ 39 Weingesetz 2009 seit 20.06.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten