§ 6a K-LMFG (weggefallen)

Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz - K-LMFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

1.

Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012;

2.

Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 59/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016;

3.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013.

§ 6a K-LMFG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2023
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

1.

Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012;

2.

Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 59/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016;

3.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013.

§ 6a K-LMFG seit 31.12.2023 weggefallen.

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