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(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:
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(3) Die Bestellung erlischt mit
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(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
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(5) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(6) Die Landesregierung hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung einen Dienstausweis auszufolgen.
(7) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat jedenfalls die Bezeichnung „Aufsichtsorgan nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz“ sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Aufsichtsorgans und die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung zu enthalten.
(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:
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(3) Die Bestellung erlischt mit
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(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
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(5) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(6) Die Landesregierung hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung einen Dienstausweis auszufolgen.
(7) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat jedenfalls die Bezeichnung „Aufsichtsorgan nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz“ sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Aufsichtsorgans und die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung zu enthalten.