§ 52a K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Tagesbetreuung in regelmäßigen Abständen den zukünftigen Bedarf an Betreuungsplätzen

1.

bei Tagesmüttern und -vätern,

2.

in Kindertagesstätten und

3.

in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

in den Gemeinden erheben.

(2) Die Bedarfsplanung hat zu berücksichtigen:

1.

die Anzahl der Kinder in dem für die Betreuung relevanten Alter mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraumes,

2.

die Art, Anzahl und Öffnungszeiten der bestehenden Einrichtungen der Tagesbetreuung und Kinderbildungs- und -betreuung,

3.

gegebenenfalls sonstige Betreuungsangebote,

4.

die mittelfristige Entwicklung der unter Z 1 bis 3 genannten Parameter in den folgenden – zumindest fünf – Kindergartenjahren.

(3) Für die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 haben die Gemeinden der Landesregierung auf Ersuchen die notwendigen statistische Daten zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Ergebnis der Bedarfsplanung ist den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.08.2023
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Tagesbetreuung in regelmäßigen Abständen den zukünftigen Bedarf an Betreuungsplätzen

1.

bei Tagesmüttern und -vätern,

2.

in Kindertagesstätten und

3.

in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

in den Gemeinden erheben.

(2) Die Bedarfsplanung hat zu berücksichtigen:

1.

die Anzahl der Kinder in dem für die Betreuung relevanten Alter mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraumes,

2.

die Art, Anzahl und Öffnungszeiten der bestehenden Einrichtungen der Tagesbetreuung und Kinderbildungs- und -betreuung,

3.

gegebenenfalls sonstige Betreuungsangebote,

4.

die mittelfristige Entwicklung der unter Z 1 bis 3 genannten Parameter in den folgenden – zumindest fünf – Kindergartenjahren.

(3) Für die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 haben die Gemeinden der Landesregierung auf Ersuchen die notwendigen statistische Daten zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Ergebnis der Bedarfsplanung ist den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

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