Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Bedarfsplanung hat zu berücksichtigen:
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(3) Für die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 haben die Gemeinden der Landesregierung auf Ersuchen die notwendigen statistische Daten zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Ergebnis der Bedarfsplanung ist den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
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(2) Die Bedarfsplanung hat zu berücksichtigen:
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(3) Für die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 haben die Gemeinden der Landesregierung auf Ersuchen die notwendigen statistische Daten zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Ergebnis der Bedarfsplanung ist den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.