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(2) Den Organen gemäß Abs. 1 und den mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen ist ferner jede ungerechtfertigte Einschränkung oder Behinderung des Rechts auf Freizügigkeit von Arbeitnehmern der Union (§ 2 Abs. 9) und ihren Familienangehörigen (§ 2 Abs. 10) in ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 untersagt.
(3) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 und 2 gilt insbesondere
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(4) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 bis 3 gilt nur so weit
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b) als in anderen Landesgesetzen nicht anderes bestimmt wird, insbesondere bestimmte Tätigkeiten, Funktionen oder Leistungen nicht ausdrücklich österreichischen Staatsbürgern vorbehalten werden oder sonstige Einschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit von Arbeitnehmern der Union vorgesehen sind, und diese Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.
(2) Den Organen gemäß Abs. 1 und den mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen ist ferner jede ungerechtfertigte Einschränkung oder Behinderung des Rechts auf Freizügigkeit von Arbeitnehmern der Union (§ 2 Abs. 9) und ihren Familienangehörigen (§ 2 Abs. 10) in ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 untersagt.
(3) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 und 2 gilt insbesondere
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(4) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 bis 3 gilt nur so weit
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b) als in anderen Landesgesetzen nicht anderes bestimmt wird, insbesondere bestimmte Tätigkeiten, Funktionen oder Leistungen nicht ausdrücklich österreichischen Staatsbürgern vorbehalten werden oder sonstige Einschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit von Arbeitnehmern der Union vorgesehen sind, und diese Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.