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(2) § 26 gilt sinngemäß auch für Verletzungen des Diskriminierungsverbotes nach § 10a, wobei Arbeitnehmer der Union, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, wegen Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden dürfen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 21a, 24, 27 und 27a gelten sinngemäß auch für Verletzungen des Diskriminierungsverbotes nach § 10a.
(2) § 26 gilt sinngemäß auch für Verletzungen des Diskriminierungsverbotes nach § 10a, wobei Arbeitnehmer der Union, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, wegen Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden dürfen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 21a, 24, 27 und 27a gelten sinngemäß auch für Verletzungen des Diskriminierungsverbotes nach § 10a.