§ 27a K-ADG (weggefallen)

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung im Sinne der §§ 10b Abs. 3§ 27a K-ADG, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 21a, 22, 23, 26 und 27 ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert seit 31.12.2021 weggefallen. Die betroffene Person hat zum Ausgleich für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 Euro.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 22.07.2017 bis 31.12.2021
Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung im Sinne der §§ 10b Abs. 3§ 27a K-ADG, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 21a, 22, 23, 26 und 27 ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert seit 31.12.2021 weggefallen. Die betroffene Person hat zum Ausgleich für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 Euro.

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