Art. 25 UStG 1994 - Anhang

Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Begriff

(1) Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt undbei einem Reihengeschäft (§ 3 Abs. 15) die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Das gilt auch, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft

(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt (Erwerber), nachweist, daßdass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und daßdass er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.

Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

(3) Der innergemeinschaftliche Erwerb ist unter folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:

a)

Der Unternehmer (Erwerber) hat keinen Wohnsitz oder Sitz betreibt im Inland, wird jedoch im Gemeinschaftsgebiet zur Umsatzsteuer erfaßt weder sein Unternehmen noch hat er dort eine Betriebstätte;

b)

der Erwerb erfolgtErwerber verwendet für Zwecke einer anschließenden Lieferungden Erwerb eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die weder eine inländische noch eine des Unternehmers (Erwerbers) im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische PersonMitgliedstaates ist, der bzw.aus dem die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfaßt istGegenstände stammen;

c)

die erworbenen Gegenstände stammen aus einem anderen Mitgliedstaat als jenemder Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Erwerbers im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, in dem der Unternehmer (Erwerber) zurbzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt wirdim Inland erfasst ist (Abnehmer);

d)

die Verfügungsmacht überSteuer für die erworbenen Gegenständeanschließende Lieferung wird unmittelbargemäß Abs. 5 vom ersten Unternehmer oder ersten Abnehmer dem letzten Abnehmer (Empfänger) verschafft;geschuldet.

e) die Steuer wird gemäß Abs. 5 vom Empfänger geschuldet.

Rechnungsausstellung durch den Erwerber

(4) Die Rechnungsausstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Erwerber sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung von der Betriebsstätte des Erwerbers ausgeführt, ist das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

Sind für die Rechnungsausstellung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgebend, muss die Rechnung zusätzlich folgende Angaben enthalten:

einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der LieferungAbnehmers.

Steuerschuldner

Steuerschuldner

(5) Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom EmpfängerAbnehmer der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht.

Pflichten des Erwerbers

(6) Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 2 hat der UnternehmerErwerber in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen:

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat;

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des EmpfängersAbnehmers der vom UnternehmerErwerber bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist;

für jeden einzelnen dieser EmpfängerAbnehmer die Summe der Entgelte der auf diese Weise vom UnternehmerErwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für den Meldezeitraum gemäß Art. 21 Abs. 3 anzugeben, in dem die Steuerschuld entstanden ist.

Pflichten des EmpfängersAbnehmers

(7) Bei der Berechnung der Steuer gemäß § 20 ist dem ermittelten Betrag der nach Abs. 5 geschuldete Betrag hinzuzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.2022
Begriff

(1) Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt undbei einem Reihengeschäft (§ 3 Abs. 15) die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Das gilt auch, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft

(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt (Erwerber), nachweist, daßdass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und daßdass er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.

Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

(3) Der innergemeinschaftliche Erwerb ist unter folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:

a)

Der Unternehmer (Erwerber) hat keinen Wohnsitz oder Sitz betreibt im Inland, wird jedoch im Gemeinschaftsgebiet zur Umsatzsteuer erfaßt weder sein Unternehmen noch hat er dort eine Betriebstätte;

b)

der Erwerb erfolgtErwerber verwendet für Zwecke einer anschließenden Lieferungden Erwerb eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die weder eine inländische noch eine des Unternehmers (Erwerbers) im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische PersonMitgliedstaates ist, der bzw.aus dem die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfaßt istGegenstände stammen;

c)

die erworbenen Gegenstände stammen aus einem anderen Mitgliedstaat als jenemder Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Erwerbers im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, in dem der Unternehmer (Erwerber) zurbzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt wirdim Inland erfasst ist (Abnehmer);

d)

die Verfügungsmacht überSteuer für die erworbenen Gegenständeanschließende Lieferung wird unmittelbargemäß Abs. 5 vom ersten Unternehmer oder ersten Abnehmer dem letzten Abnehmer (Empfänger) verschafft;geschuldet.

e) die Steuer wird gemäß Abs. 5 vom Empfänger geschuldet.

Rechnungsausstellung durch den Erwerber

(4) Die Rechnungsausstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Erwerber sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung von der Betriebsstätte des Erwerbers ausgeführt, ist das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

Sind für die Rechnungsausstellung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgebend, muss die Rechnung zusätzlich folgende Angaben enthalten:

einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der LieferungAbnehmers.

Steuerschuldner

Steuerschuldner

(5) Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom EmpfängerAbnehmer der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht.

Pflichten des Erwerbers

(6) Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 2 hat der UnternehmerErwerber in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen:

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat;

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des EmpfängersAbnehmers der vom UnternehmerErwerber bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist;

für jeden einzelnen dieser EmpfängerAbnehmer die Summe der Entgelte der auf diese Weise vom UnternehmerErwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für den Meldezeitraum gemäß Art. 21 Abs. 3 anzugeben, in dem die Steuerschuld entstanden ist.

Pflichten des EmpfängersAbnehmers

(7) Bei der Berechnung der Steuer gemäß § 20 ist dem ermittelten Betrag der nach Abs. 5 geschuldete Betrag hinzuzurechnen.

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