§ 7a FSG-DV (weggefallen)

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in § 2 Abs. 1a Z 4 FSG genannte Ausbildung im Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtseinheiten hat einen theoretischen von mindestens drei und einen praktischen Teil von mindestens einer Unterrichtseinheit zu umfassen. Eine weitere Unterrichtseinheit kann wahlweise im Rahmen des theoretischen oder des praktischen Teils absolviert werden. Der praktische Teil hat mit Elektrofahrzeugen der angestrebten Berechtigung zu erfolgen und ist nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren. Die praktische Schulung darf auch in Gruppen, die nicht mehr als acht Personen umfasst, durchgeführt werden. Dabei sind folgende Inhalte zu vermitteln:Die in Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer 4, FSG genannte Ausbildung im Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtseinheiten hat einen theoretischen von mindestens drei und einen praktischen Teil von mindestens einer Unterrichtseinheit zu umfassen. Eine weitere Unterrichtseinheit kann wahlweise im Rahmen des theoretischen oder des praktischen Teils absolviert werden. Der praktische Teil hat mit Elektrofahrzeugen der angestrebten Berechtigung zu erfolgen und ist nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren. Die praktische Schulung darf auch in Gruppen, die nicht mehr als acht Personen umfasst, durchgeführt werden. Dabei sind folgende Inhalte zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen insbesondere der Rekuperationsbremse,
    2. 2.Ziffer 2die antriebsbezogenen Gefahren,
    3. 3.Ziffer 3die Eigensicherung,
    4. 4.Ziffer 4das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
    5. 5.Ziffer 5die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen,
    6. 6.Ziffer 6die Ladung der Fahrzeugbatterien und
    7. 7.Ziffer 7Partnerkunde insbesondere im Hinblick auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer.
  1. (2)Absatz 2Zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Ausbildung sind berechtigt:Zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Ausbildung sind berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsFahrschulen,
    2. 2.Ziffer 2Landesfeuerwehrverbände oder
    3. 3.Ziffer 3Kraftwagenhersteller oder Kraftwagenfuhrparkhalter.
  2. (3)Absatz 3Die Personen, die die in Abs. 1 genannte Ausbildung durchführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:Die Personen, die die in Absatz eins, genannte Ausbildung durchführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsBesitz der Lenkberechtigungsklasse C1 seit mindestens fünf Jahren,
    2. 2.Ziffer 2Glaubhaftmachen einer besonderen Erfahrung im Umgang mit Elektrofahrzeugen während der letzten zwei Jahre.

Die in Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen sind von der in Abs§ 7a FSG-DV seit 28.02.2022 weggefallen. 2 genannten jeweils durchführenden Stelle zu überprüfen.Die in Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen sind von der in Absatz 2, genannten jeweils durchführenden Stelle zu überprüfen.

  1. (4)Absatz 4Die Eintragung von Code 120 im Führerschein ist mit dem Ablaufdatum „28.2.2022“ zu versehen.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 25.10.2017 bis 28.02.2022
  1. (1)Absatz einsDie in § 2 Abs. 1a Z 4 FSG genannte Ausbildung im Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtseinheiten hat einen theoretischen von mindestens drei und einen praktischen Teil von mindestens einer Unterrichtseinheit zu umfassen. Eine weitere Unterrichtseinheit kann wahlweise im Rahmen des theoretischen oder des praktischen Teils absolviert werden. Der praktische Teil hat mit Elektrofahrzeugen der angestrebten Berechtigung zu erfolgen und ist nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren. Die praktische Schulung darf auch in Gruppen, die nicht mehr als acht Personen umfasst, durchgeführt werden. Dabei sind folgende Inhalte zu vermitteln:Die in Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer 4, FSG genannte Ausbildung im Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtseinheiten hat einen theoretischen von mindestens drei und einen praktischen Teil von mindestens einer Unterrichtseinheit zu umfassen. Eine weitere Unterrichtseinheit kann wahlweise im Rahmen des theoretischen oder des praktischen Teils absolviert werden. Der praktische Teil hat mit Elektrofahrzeugen der angestrebten Berechtigung zu erfolgen und ist nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren. Die praktische Schulung darf auch in Gruppen, die nicht mehr als acht Personen umfasst, durchgeführt werden. Dabei sind folgende Inhalte zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen insbesondere der Rekuperationsbremse,
    2. 2.Ziffer 2die antriebsbezogenen Gefahren,
    3. 3.Ziffer 3die Eigensicherung,
    4. 4.Ziffer 4das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
    5. 5.Ziffer 5die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen,
    6. 6.Ziffer 6die Ladung der Fahrzeugbatterien und
    7. 7.Ziffer 7Partnerkunde insbesondere im Hinblick auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer.
  1. (2)Absatz 2Zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Ausbildung sind berechtigt:Zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Ausbildung sind berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsFahrschulen,
    2. 2.Ziffer 2Landesfeuerwehrverbände oder
    3. 3.Ziffer 3Kraftwagenhersteller oder Kraftwagenfuhrparkhalter.
  2. (3)Absatz 3Die Personen, die die in Abs. 1 genannte Ausbildung durchführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:Die Personen, die die in Absatz eins, genannte Ausbildung durchführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsBesitz der Lenkberechtigungsklasse C1 seit mindestens fünf Jahren,
    2. 2.Ziffer 2Glaubhaftmachen einer besonderen Erfahrung im Umgang mit Elektrofahrzeugen während der letzten zwei Jahre.

Die in Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen sind von der in Abs§ 7a FSG-DV seit 28.02.2022 weggefallen. 2 genannten jeweils durchführenden Stelle zu überprüfen.Die in Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen sind von der in Absatz 2, genannten jeweils durchführenden Stelle zu überprüfen.

  1. (4)Absatz 4Die Eintragung von Code 120 im Führerschein ist mit dem Ablaufdatum „28.2.2022“ zu versehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung