§ 115i LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 50 Abs. 15 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 50 Abs. 15 Z 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.

(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 26 Abs. 6 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 26b Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Bei der Besetzung von Planstellen für Schulleitungen, für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, ist § 26 Abs. 6 und 7 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Die Frist gemäß § 26b Abs. 2 letzter Satz in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 26a Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.

(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 01.07.2021 bis 29.12.2022
(1) Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 50 Abs. 15 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 50 Abs. 15 Z 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.

(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 26 Abs. 6 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 26b Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Bei der Besetzung von Planstellen für Schulleitungen, für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, ist § 26 Abs. 6 und 7 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Die Frist gemäß § 26b Abs. 2 letzter Satz in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 26a Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.

(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)

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