§ 3 TWFG 1991 Förderungsmittel

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Gesetz werden aufgebracht durch:

a) Zweckzuschüsse des Bundes nach dem Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl. Nr. 691/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2001,

Mittel des Landes Tirol, insbesondere aus Rückflüssen aus Förderungen nach diesem Gesetz und nach anderen wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften sowie aus Rückflüssen aus Förderungen aus dem Tiroler Landeswohnbaufonds im Sinn des § 45 Abs. 8, nach Maßgabe des Abs. 2,

a)

b) die nach dem Gesetz BGBl. Nr. 301/1989 in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 14/1992 überwiesenen Mittel,

die nach dem Gesetz BGBl. Nr. 301/1989 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2007 überwiesenen Mittel,

b)

c) Mittel des Landes Tirol, insbesondere aus Rückflüssen aus Förderungen nach diesem Gesetz und nach anderen wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften sowie aus Rückflüssen aus Förderungen aus dem Tiroler Landeswohnbaufonds im Sinne des § 45 Abs. 8, nach Maßgabe des Abs. 2,

Erträge aus Förderungsmitteln,

c)

d) Erträge aus Förderungsmitteln,

Aufnahme von Krediten,

d)

e) Aufnahme von Darlehen,

sonstige Zuwendungen.

e)

f) sonstige Zuwendungen.

(2) Das Land Tirol hat für jedes Kalenderjahr Förderungsmittel in der Höhe von mindestens einem Achtel der Zweckzuschüsse des Bundes sowie die im Interesse einer kontinuierlichen Förderungstätigkeit erforderlichen weiteren Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Mittel des Landes Tirol sind nach Maßgabe des Bedarfes bereitzustellen.

(4) Die Landesregierung hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen und für deren angemessene Verzinsung zu sorgen.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2012

(1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Gesetz werden aufgebracht durch:

a) Zweckzuschüsse des Bundes nach dem Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl. Nr. 691/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2001,

Mittel des Landes Tirol, insbesondere aus Rückflüssen aus Förderungen nach diesem Gesetz und nach anderen wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften sowie aus Rückflüssen aus Förderungen aus dem Tiroler Landeswohnbaufonds im Sinn des § 45 Abs. 8, nach Maßgabe des Abs. 2,

a)

b) die nach dem Gesetz BGBl. Nr. 301/1989 in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 14/1992 überwiesenen Mittel,

die nach dem Gesetz BGBl. Nr. 301/1989 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2007 überwiesenen Mittel,

b)

c) Mittel des Landes Tirol, insbesondere aus Rückflüssen aus Förderungen nach diesem Gesetz und nach anderen wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften sowie aus Rückflüssen aus Förderungen aus dem Tiroler Landeswohnbaufonds im Sinne des § 45 Abs. 8, nach Maßgabe des Abs. 2,

Erträge aus Förderungsmitteln,

c)

d) Erträge aus Förderungsmitteln,

Aufnahme von Krediten,

d)

e) Aufnahme von Darlehen,

sonstige Zuwendungen.

e)

f) sonstige Zuwendungen.

(2) Das Land Tirol hat für jedes Kalenderjahr Förderungsmittel in der Höhe von mindestens einem Achtel der Zweckzuschüsse des Bundes sowie die im Interesse einer kontinuierlichen Förderungstätigkeit erforderlichen weiteren Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Mittel des Landes Tirol sind nach Maßgabe des Bedarfes bereitzustellen.

(4) Die Landesregierung hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen und für deren angemessene Verzinsung zu sorgen.

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