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(1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Gesetz werden aufgebracht durch:
Mittel des Landes Tirol, insbesondere aus Rückflüssen aus Förderungen nach diesem Gesetz und nach anderen wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften sowie aus Rückflüssen aus Förderungen aus dem Tiroler Landeswohnbaufonds im Sinn des § 45 Abs. 8, nach Maßgabe des Abs. 2, | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
die nach dem Gesetz BGBl. Nr. 301/1989 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2007 überwiesenen Mittel, | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
Erträge aus Förderungsmitteln, | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||
Aufnahme von Krediten, | ||||||||||||||||||
d) | ||||||||||||||||||
sonstige Zuwendungen. | ||||||||||||||||||
e) | ||||||||||||||||||
(2) Das Land Tirol hat für jedes Kalenderjahr Förderungsmittel in der Höhe von mindestens einem Achtel der Zweckzuschüsse des Bundes sowie die im Interesse einer kontinuierlichen Förderungstätigkeit erforderlichen weiteren Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Mittel des Landes Tirol sind nach Maßgabe des Bedarfes bereitzustellen.
(4) Die Landesregierung hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen und für deren angemessene Verzinsung zu sorgen.
(1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Gesetz werden aufgebracht durch:
Mittel des Landes Tirol, insbesondere aus Rückflüssen aus Förderungen nach diesem Gesetz und nach anderen wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften sowie aus Rückflüssen aus Förderungen aus dem Tiroler Landeswohnbaufonds im Sinn des § 45 Abs. 8, nach Maßgabe des Abs. 2, | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
die nach dem Gesetz BGBl. Nr. 301/1989 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2007 überwiesenen Mittel, | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
Erträge aus Förderungsmitteln, | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||
Aufnahme von Krediten, | ||||||||||||||||||
d) | ||||||||||||||||||
sonstige Zuwendungen. | ||||||||||||||||||
e) | ||||||||||||||||||
(2) Das Land Tirol hat für jedes Kalenderjahr Förderungsmittel in der Höhe von mindestens einem Achtel der Zweckzuschüsse des Bundes sowie die im Interesse einer kontinuierlichen Förderungstätigkeit erforderlichen weiteren Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Mittel des Landes Tirol sind nach Maßgabe des Bedarfes bereitzustellen.
(4) Die Landesregierung hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen und für deren angemessene Verzinsung zu sorgen.