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(2) Bei Wohnhäusern, die nicht von natürlichen Personen errichtet werden, kann die Gewährung einer Förderung davon abhängig gemacht werden, daß der Förderungswerber einer Gebietskörperschaft das auf eine bestimmte Zeit befristete Recht zur Vergabe der Wohnungen einräumt, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 erbracht werden. Bei Wohnungen, die von natürlichen Personen errichtet werden und nicht zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses des Förderungswerbers oder diesem nahestehender Personen bestimmt sind, kann die Gewährung einer Förderung davon abhängig gemacht werden, daß der Förderungswerber einer Gebietskörperschaft ein Vorschlagsrecht für die Vergabe der Wohnungen einräumt.
(3) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen darf nur gewährt werden, wenn
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(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist.
(5) Ist zur Finanzierung eines Vorhabens ein hypothekarisch gesicherter Kredit aufzunehmen, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich
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(6) Die Gewährung einer Förderung kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, soweit dies zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes und des ihm zugrunde liegenden Förderungszweckes erforderlich ist.
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(2) Bei Wohnhäusern, die nicht von natürlichen Personen errichtet werden, kann die Gewährung einer Förderung davon abhängig gemacht werden, daß der Förderungswerber einer Gebietskörperschaft das auf eine bestimmte Zeit befristete Recht zur Vergabe der Wohnungen einräumt, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 erbracht werden. Bei Wohnungen, die von natürlichen Personen errichtet werden und nicht zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses des Förderungswerbers oder diesem nahestehender Personen bestimmt sind, kann die Gewährung einer Förderung davon abhängig gemacht werden, daß der Förderungswerber einer Gebietskörperschaft ein Vorschlagsrecht für die Vergabe der Wohnungen einräumt.
(3) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen darf nur gewährt werden, wenn
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(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist.
(5) Ist zur Finanzierung eines Vorhabens ein hypothekarisch gesicherter Kredit aufzunehmen, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich
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(6) Die Gewährung einer Förderung kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, soweit dies zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes und des ihm zugrunde liegenden Förderungszweckes erforderlich ist.