§ 11 TWFG 1991 Beihilfen

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Natürlichen Personen kann zur Erleichterung der Belastung durch den Wohnungsaufwand auf Grund der anrechenbaren Annuitätenleistung oder des Mietzinses für eine durch FörderungsdarlehenFörderungskredite oder Annuitätenzuschüsse geförderte Wohnung eine Beihilfe gewährt werden.

(2) Die Beihilfe wird dem Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes in verdichteter Bauweise oder dem Mieter gewährt, wenn der Wohnungsaufwand unter Zugrundelegung eines nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche das in bezug auf das monatliche Familieneinkommen zumutbare Ausmaß übersteigt. Bei der Festlegung des angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche kann auch auf besondere Härtefälle Rücksicht genommen werden. Das zumutbare Ausmaß des Wohnungsaufwandes darf 25 v.H. des monatlichen Familieneinkommens nicht übersteigen. Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand gewährt werden. Bei sonstigen Eigenheimen wird eine Beihilfe nur in besonderen Härtefällen gewährt.

(3) Beihilfen unter 7,- Euro werden nicht gewährt. In besonderen Härtefällen kann die Beihilfe für höchstens drei Monate auch rückwirkend gewährt werden. Die Beihilfe kann auch an den Empfänger des FörderungsdarlehensFörderungskredites nach § 9 Abs. 1 ausgezahlt werden.

(4) Der Empfänger der Beihilfe hat der Landesregierung jeden Umstand, der zu einer Verringerung der Höhe der Beihilfe oder zu deren Einstellung führen kann, innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, in dem er von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, mitzuteilen.

(5) Die Beihilfe wird eingestellt, wenn

a)

die Voraussetzungen für deren Gewährung wegfallen,

b)

der Miet- oder Nutzungsvertrag aufgelöst und das genutzte Objekt geräumt wird,

c)

das Förderungsdarlehender Förderungskredit zur Gänze zurückgezahlt ist,

d)

keine Zuschüsse nach § 10 mehr gewährt werden oder, falls deren Rückzahlung festgelegt wurde, auch diese abgeschlossen ist,

e)

die Wohnung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes benützt wird,

f)

der Empfänger der Beihilfe seinen Rückzahlungsverpflichtungen für die zur Finanzierung der Wohnung aufgenommenen DarlehenKredite nicht nachkommt.

(6) Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurückzuzahlen.

(7) Trifft eine Förderung für die Errichtung oder den Ersterwerb einer Wohnung mit einer Förderung für deren Sanierung zusammen, so kann der durch diese Förderungen entstehende Wohnungsaufwand gemeinsam der Berechnung der Beihilfe zugrunde gelegt werden.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2012

(1) Natürlichen Personen kann zur Erleichterung der Belastung durch den Wohnungsaufwand auf Grund der anrechenbaren Annuitätenleistung oder des Mietzinses für eine durch FörderungsdarlehenFörderungskredite oder Annuitätenzuschüsse geförderte Wohnung eine Beihilfe gewährt werden.

(2) Die Beihilfe wird dem Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes in verdichteter Bauweise oder dem Mieter gewährt, wenn der Wohnungsaufwand unter Zugrundelegung eines nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche das in bezug auf das monatliche Familieneinkommen zumutbare Ausmaß übersteigt. Bei der Festlegung des angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche kann auch auf besondere Härtefälle Rücksicht genommen werden. Das zumutbare Ausmaß des Wohnungsaufwandes darf 25 v.H. des monatlichen Familieneinkommens nicht übersteigen. Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand gewährt werden. Bei sonstigen Eigenheimen wird eine Beihilfe nur in besonderen Härtefällen gewährt.

(3) Beihilfen unter 7,- Euro werden nicht gewährt. In besonderen Härtefällen kann die Beihilfe für höchstens drei Monate auch rückwirkend gewährt werden. Die Beihilfe kann auch an den Empfänger des FörderungsdarlehensFörderungskredites nach § 9 Abs. 1 ausgezahlt werden.

(4) Der Empfänger der Beihilfe hat der Landesregierung jeden Umstand, der zu einer Verringerung der Höhe der Beihilfe oder zu deren Einstellung führen kann, innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, in dem er von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, mitzuteilen.

(5) Die Beihilfe wird eingestellt, wenn

a)

die Voraussetzungen für deren Gewährung wegfallen,

b)

der Miet- oder Nutzungsvertrag aufgelöst und das genutzte Objekt geräumt wird,

c)

das Förderungsdarlehender Förderungskredit zur Gänze zurückgezahlt ist,

d)

keine Zuschüsse nach § 10 mehr gewährt werden oder, falls deren Rückzahlung festgelegt wurde, auch diese abgeschlossen ist,

e)

die Wohnung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes benützt wird,

f)

der Empfänger der Beihilfe seinen Rückzahlungsverpflichtungen für die zur Finanzierung der Wohnung aufgenommenen DarlehenKredite nicht nachkommt.

(6) Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurückzuzahlen.

(7) Trifft eine Förderung für die Errichtung oder den Ersterwerb einer Wohnung mit einer Förderung für deren Sanierung zusammen, so kann der durch diese Förderungen entstehende Wohnungsaufwand gemeinsam der Berechnung der Beihilfe zugrunde gelegt werden.

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