§ 20 TWFG 1991 Zusicherung

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Wird einem Ansuchen um Gewährung eines FörderungsdarlehensFörderungskredits oder von Annuitäten-, Zinsen- oder sonstigen Zuschüssen oder um Übernahme einer Bürgschaft entsprochen, so ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung können auch Bedingungen und Auflagen festgelegt werden, soweit dies zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes erforderlich ist. Insbesondere ist die Zusicherung davon abhängig zu machen, daß die gemeinnützigen Bauvereinigungen und die Gemeinden spätestens gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erwerber der Wohnungen das Pfandrecht auf deren Anteile aufteilen.

(2) Die Zusicherung ist bei der Errichtung von Wohnhäusern mit Eigentums- oder Mietwohnungen oder von Wohnheimen durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden davon abhängig zu machen, daß diese mindestens die Hälfte der von ihnen erwirtschafteten Skonti bei der Abrechnung des Objektes kostenmindernd berücksichtigen oder bei der Festlegung von Fixpreisen einen gleichartigen Abschlag akzeptieren.

(3) Die Zusicherung ist bei der Gewährung einer Förderung für Wohnungen für Dienstnehmer davon abhängig zu machen, daß im Falle der Kündigung oder Fälligstellung des FörderungsdarlehensFörderungskredits wegen zweckwidriger Verwendung der Wohnungen zusätzlich zum aushaftenden Teil des FörderungsdarlehensFörderungskredits noch ein Betrag bis zur halben Höhe des ursprünglichen Förderungsbetrages zurückzuzahlen ist.

(4) Die Zusicherung ist bei der Errichtung von Wohnhäusern mit Mietwohnungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden davon abhängig zu machen, daß diese sich verpflichten, die Bewerber um eine Mietwohnung über das Vorhaben umfassend zu informieren sowie auf Verlangen der Mehrheit der Mieter der insgesamt vorgesehenen Wohnungen eine Hausordnung zu erlassen und in angemessenen Zeitabständen Hausversammlungen durchzuführen.

(5) Die Zusicherung ist bei der Errichtung von Wohnhäusern mit Eigentumswohnungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen davon abhängig zu machen, daß diese sich verpflichten, die Bewerber um eine Eigentumswohnung vor der Ausführung des Vorhabens umfassend über dieses zu informieren sowie auf Verlangen der Mehrheit der künftigen Eigentümer der insgesamt vorgesehenen Wohnungen und Geschäftsräume schon während der Bauarbeiten die Bildung eines Ausschusses der künftigen Eigentümer zu ermöglichen, diesen Ausschuß über die wesentlichen Vorgänge bei der Errichtung des Objektes zu informieren und anzuhören, insbesondere bei Leistungsänderungen und Nachtragsarbeiten, diesem Ausschuß während der Bauausführung eine begleitende Kontrolle zu ermöglichen und das Recht auf Einsichtnahme in die das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen einzuräumen. Dieses Recht auf Einsichtnahme ist auch jedem künftigen Eigentümer und jedem Wohnungseigentümer einzuräumen.

(6) Die Zusicherung für die Gewährung von Förderungen für Vorhaben der Wohnhaussanierung kann davon abhängig gemacht werden, daß für jede Teilauszahlung jeweils die Zustimmung des Förderungswerbers erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn gemeinnützige Bauvereinigungen von einer WohnungseigentumsgemeinschaftEigentümergemeinschaft mit der Durchführung von Sanierungsvorhaben beauftragt werden.

(7) Die Zusicherung kann vor der Zuzählung von FörderungsdarlehenFörderungskrediten oder von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt.

(8) Über den Anspruch aus der Zusicherung einer Förderung oder auf Gewährung einer Beihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt werden. Ein solcher Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

(9) Förderungen, die nicht an den Förderungswerber, sondern an den Bauträger als Zahlstelle ausgezahlt werden, darf dieser nur mit Zustimmung des Landes Tirol an den Förderungswerber oder an einen Dritten auszahlen.

(10) Die im jeweils letzten Halbjahr erledigten Ansuchen um Gewährung eines Förderungsdarlehens sind mit dem Hinweis, ob ihnen entsprochen wurde oder nicht, in den Monaten Jänner und Februar sowie Juli und August eines jeden Jahres im Boten für Tirol zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.10.1996 bis 30.06.2012

(1) Wird einem Ansuchen um Gewährung eines FörderungsdarlehensFörderungskredits oder von Annuitäten-, Zinsen- oder sonstigen Zuschüssen oder um Übernahme einer Bürgschaft entsprochen, so ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung können auch Bedingungen und Auflagen festgelegt werden, soweit dies zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes erforderlich ist. Insbesondere ist die Zusicherung davon abhängig zu machen, daß die gemeinnützigen Bauvereinigungen und die Gemeinden spätestens gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erwerber der Wohnungen das Pfandrecht auf deren Anteile aufteilen.

(2) Die Zusicherung ist bei der Errichtung von Wohnhäusern mit Eigentums- oder Mietwohnungen oder von Wohnheimen durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden davon abhängig zu machen, daß diese mindestens die Hälfte der von ihnen erwirtschafteten Skonti bei der Abrechnung des Objektes kostenmindernd berücksichtigen oder bei der Festlegung von Fixpreisen einen gleichartigen Abschlag akzeptieren.

(3) Die Zusicherung ist bei der Gewährung einer Förderung für Wohnungen für Dienstnehmer davon abhängig zu machen, daß im Falle der Kündigung oder Fälligstellung des FörderungsdarlehensFörderungskredits wegen zweckwidriger Verwendung der Wohnungen zusätzlich zum aushaftenden Teil des FörderungsdarlehensFörderungskredits noch ein Betrag bis zur halben Höhe des ursprünglichen Förderungsbetrages zurückzuzahlen ist.

(4) Die Zusicherung ist bei der Errichtung von Wohnhäusern mit Mietwohnungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden davon abhängig zu machen, daß diese sich verpflichten, die Bewerber um eine Mietwohnung über das Vorhaben umfassend zu informieren sowie auf Verlangen der Mehrheit der Mieter der insgesamt vorgesehenen Wohnungen eine Hausordnung zu erlassen und in angemessenen Zeitabständen Hausversammlungen durchzuführen.

(5) Die Zusicherung ist bei der Errichtung von Wohnhäusern mit Eigentumswohnungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen davon abhängig zu machen, daß diese sich verpflichten, die Bewerber um eine Eigentumswohnung vor der Ausführung des Vorhabens umfassend über dieses zu informieren sowie auf Verlangen der Mehrheit der künftigen Eigentümer der insgesamt vorgesehenen Wohnungen und Geschäftsräume schon während der Bauarbeiten die Bildung eines Ausschusses der künftigen Eigentümer zu ermöglichen, diesen Ausschuß über die wesentlichen Vorgänge bei der Errichtung des Objektes zu informieren und anzuhören, insbesondere bei Leistungsänderungen und Nachtragsarbeiten, diesem Ausschuß während der Bauausführung eine begleitende Kontrolle zu ermöglichen und das Recht auf Einsichtnahme in die das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen einzuräumen. Dieses Recht auf Einsichtnahme ist auch jedem künftigen Eigentümer und jedem Wohnungseigentümer einzuräumen.

(6) Die Zusicherung für die Gewährung von Förderungen für Vorhaben der Wohnhaussanierung kann davon abhängig gemacht werden, daß für jede Teilauszahlung jeweils die Zustimmung des Förderungswerbers erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn gemeinnützige Bauvereinigungen von einer WohnungseigentumsgemeinschaftEigentümergemeinschaft mit der Durchführung von Sanierungsvorhaben beauftragt werden.

(7) Die Zusicherung kann vor der Zuzählung von FörderungsdarlehenFörderungskrediten oder von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt.

(8) Über den Anspruch aus der Zusicherung einer Förderung oder auf Gewährung einer Beihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt werden. Ein solcher Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

(9) Förderungen, die nicht an den Förderungswerber, sondern an den Bauträger als Zahlstelle ausgezahlt werden, darf dieser nur mit Zustimmung des Landes Tirol an den Förderungswerber oder an einen Dritten auszahlen.

(10) Die im jeweils letzten Halbjahr erledigten Ansuchen um Gewährung eines Förderungsdarlehens sind mit dem Hinweis, ob ihnen entsprochen wurde oder nicht, in den Monaten Jänner und Februar sowie Juli und August eines jeden Jahres im Boten für Tirol zu veröffentlichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten