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(1) Annuitäten-, Zinsen- und sonstige Zuschüsse sind einzustellen und vom Zeitpunkt des Eintrittes des Einstellungsgrundes an unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 zurückzufordern, wenn
der Zuschuss oder der bezuschusste Kredit nicht bestimmungsgemäß verwendet oder dieser Kredit gekündigt wird, | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt werden, | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
das Eigentum oder Wohnungseigentum am geförderten Objekt oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes Tirol durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wird, | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||
der Förderungswerber der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes nicht nachkommt, | ||||||||||||||||||
d) | ||||||||||||||||||
ohne Zustimmung des Landes Tirol Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume mit einem anderen Verwendungszweck umgewandelt oder sonst widmungswidrig verwendet werden. | ||||||||||||||||||
e) |
(2) Zuschüsse sind spätestens mit der Tilgung des bezuschußten DarlehensKredits einzustellen.
(1) Annuitäten-, Zinsen- und sonstige Zuschüsse sind einzustellen und vom Zeitpunkt des Eintrittes des Einstellungsgrundes an unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 zurückzufordern, wenn
der Zuschuss oder der bezuschusste Kredit nicht bestimmungsgemäß verwendet oder dieser Kredit gekündigt wird, | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt werden, | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
das Eigentum oder Wohnungseigentum am geförderten Objekt oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes Tirol durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wird, | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||
der Förderungswerber der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes nicht nachkommt, | ||||||||||||||||||
d) | ||||||||||||||||||
ohne Zustimmung des Landes Tirol Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume mit einem anderen Verwendungszweck umgewandelt oder sonst widmungswidrig verwendet werden. | ||||||||||||||||||
e) |
(2) Zuschüsse sind spätestens mit der Tilgung des bezuschußten DarlehensKredits einzustellen.